Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Selbstzahlung übernommen haben, als auf sie nach der 
Verteilung gemäß der Leistungsfähigkeit entfallen ist. 
Wird diese Operation durchgeführt, dann muß 
natürlich in Händen der Reparationskommission ein 
Teil der neuen Titres verbleiben, der genau jenem 
Teilbeträge der Vorkriegsschuld entspricht, der sich 
außerhalb des ehemaligen Österreich befindet. Die 
Inhaber dieser im Vorkriegsausland befindlichen Titres 
werden nun im Wege ihrer Regierungen von der 
Reparationskommission mit den in ihren Händen be¬ 
findlichen Titres der Sukzessionsstaaten entschädigt, 
wobei durch einen komplizierten Vorgang dafür Sorge 
getragen ist, daß jeder Inhaber eines 'solchen Papieres 
einen Anteil an den ausgegebenen Papieren sämtlicher 
Sukzessionsstaaten erhält. 
c) Kriegsanleihe. 
Was endlich die Kriegsschuld anbelangt, überläßt 
es der Friedensvertrag den Snkzessionsstaaten, ob sie 
zugunsten der auf ihrem Gebiete befindlichen Titres 
eine Haftung für dieselben übernehmen wollen oder 
nicht. Die Sukzessionsstaaten haben binnen zwei 
Monaten die auf ihrem Gebiete befindlichen Stücke 
der Kriegsanleihe abzustempeln und — je nach Be¬ 
lieben mit oder ohne Ersatzleistung — einzuziehen. 
Natürlich haftet keiner der Sukzessionsstaaten irgendwie 
für Kriegsanleihen auf fremden Gebieten, insbesonders 
kann auch gegen Österreich weder von den Sukzessions¬ 
staaten noch von ihren Staatsangehörigen irgend ein 
Anspruch ans ihren Kriegsanleihetitres erhoben werden. 
Die österreichische Regierung allein haftet für jene 
Stücke der Kriegsanleihe, die sich außerhalb des Ge¬ 
bietes der Sukzessionsstaaten befinden, sie allein. t haftet 
ferner für jene Schulddokumente, die bei der Österr.- 
Ungar. Bank zur Deckung für die Ausgabe von Bank¬ 
noten hinterlegt worden sind. 
Hervorgehoben muß werden, daß der Vertrag 
keine Bestimmung hinsichtlich der auf österreichischem
	        
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