Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Gütern des früheren Österreich, des früheren Österreich- 
Ungarn und der gewesenen Krone. Die außerhalb 
dieser Staaten gelegenen früheren ärarischen Besitz¬ 
tümer verbleiben ausschließlich Österreich. Die Re¬ 
parationskommission bestimmt den Wert der den Suk¬ 
zessionsstaaten zugefallenen Güter. Dieser Wert wird 
den übernehmenden Staaten angelastet und der Republik 
Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungs¬ 
schuld gutgeschrieben. Gutgeschrieben wird Österreich 
insbesondere auch der> Wert des Staatsgutes, das die 
österreichisch-ungarische Monarchie 1909 nach der An¬ 
nexion von Bosnien und Herzegowina der ottomanischen 
Regierung um zweieinhalb Millionen tückischer Pfunde 
abgekauft hat, jedoch nicht der ganze Wert, sondern 
nur der der österreichischen Quote entsprechende Anteil 
dieses Gutes. Ohne Bezahlung übernehmen die Suk¬ 
zessionsstaaten den Besitz der Länder und Gemeinden, 
die dem Staate gehörig gewesenen Schulen und 
Spitäler, endlich die Güter, die vorwiegend einen histori¬ 
schen Wert haben. Was Österreich vom k.k. und k.u.k. Fis¬ 
kus übernimmt, braucht natürlich nicht bezahlt zu werden. 
Was die österreichische Staatsschuld anbelangt, 
sind drei Gattungen derselben zu unterscheiden: 
a) Sichergestellte Schulden. 
Sichergestellte Schulden sind solche, welche auf 
Eisenbahnen, Salzbergwerken oder anderen Vermögens¬ 
stücken besonders sichergestellt sind. Mese Schulden 
werden von der Reparationskommission auf alle Suk¬ 
zessionsstaaten nach Maßgabe der von ihnen ins Eigen¬ 
tum übernommenen Eisenbahnen, Salzbergwerke oder 
anderen Pfandobjekte aufgeteilt. Der entfallende Schuld¬ 
betrag wird von der Summe abgezogen, welche der 
betreffende Sukzessionsstaat an Österreich für die Über¬ 
lassung von Staatseigentum zu zahlen hat. Die Ver¬ 
mögensstücke, die bisher für die sichergestellten Schulden 
gehaftet haben, bleiben in jedem der Sukzessionsstaateu 
nach wie vor für den von ihm übernommenen Teil
	        
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