Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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fünf Prozent verzinst und samt Zinsen binnen 30 Jahren 
abgezahlt werden, doch hat Österreich nach den Auf¬ 
trägen der Kommission schon im Jahre 1919, 1920 
und in den ersten vier Monaten 1921 Abschlag¬ 
zahlungen auf diese Schuld zu entrichten. Die Re¬ 
parationskommission ist bei der Berechnung der 
Schadensbeträge an keine Gesetze, aber an gewisse 
Grundsätze gebunden und ist an die von ihr selbst 
praktizierten Berechnungsmethoden ein für allemal ge¬ 
bunden. Ihre Beschlüsse sind sofort vollstreckbar. Sollte 
Österreich seinen Verpflichtungen vorsätzlich nicht 
nachkommen, behalten sich die alliierten und assoziierten 
Regierungen beliebige Zwangsmaßregeln bevor, die 
nicht als feindliche Schritte betrachtet werden dürfen. 
In Anrechnung auf seine Gesamtschuld hat 
Österreich folgende Leistungen zu erbringen, wobei 
den bezüglichen Bestimmungen der Gedanke zugrunde 
liegt, daß die Wiedergutmachung womöglich durch 
Naturalleistungen zu erfolgen habe. 
1. Nach Anlage III hat Österreich binnen zwei 
Monaten alle Seeschiffe, welche sich im. Eigentmn 
seiner Staatsangehörigen befinden/ sowie ein Fünftel 
seiner Flußfahrzeuge durch Verkaufsurkunden oder 
andere gültige Eigentumstitel der Reparationskommission 
auszuliefern. 
2. Die Anlage IV sieht die Ablieferung von Tieren 
und Maschinen vor. Die alliierten und assoziierten 
Regierungen werden Verzeichnisse über die Verluste 
ihrer Angehörigen an Haustieren und Maschinen und 
über den Bedarf an Baumaterial, Eisen, Möbeln u. 
dgl. zum Wiederaufbau der verwüsteten Gebiete über¬ 
reichen. Die Reparationskommission setzt hierauf unter 
Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit Österreichs fest, 
wieviel von diesen Artikeln zu liefern ist und überwacht - 
diese Lieferung. Als sofortige Abschlagszahlung auf 
dieselbe hat Österreich beim Inkrafttreten des Ver¬ 
trages 6000 Milchkühe und eine große Zahl anderer 
Haustiere an Italien, Südslawien und Rumänien zu
	        
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