Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Rat des Völkerbundes einer Änderung zustimmt. 
Kein Bewohner der einstigen Doppelmonarchie darf 
wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 
1914 belästigt werden. Diese Bestimmung hat eine 
neuerliche Amnestie zur Folge, welche als sogenannte 
Friedensamnestie bereits mit Gesetz vom 6. November 
1919, StGBl. Nr. 513, erlassen wurde. 
IV. Teil. 
Außereuropäische Interessen Österreichs. 
Art. 95 bis 117. 
In diesem Teile gibt Österreich hinsichtlich 
Marokko, Ägypten, Siam und China eine Reihe von 
Berzichtserklärungen ab, welche soferne sie Marokko 
betreffen, vorzugsweise Frankreich, soweit sie Ägypten 
betreffen, im wesentlichen England und soweit sie die 
ostasiatische'n Staaten betreffen, der Souveränität der¬ 
selben zugute kommen. 
V. Teil. 
Bestimmungen über Land-, See- und Luststreitkräfte. 
Art. 118 bis 159. 
I. Abschnitt: Bestimmungen über das Landheer. 
Österreich verpflichtet sich zur Demobilisierung 
binnen drei Monaten nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen: 
Die allgemeine Wehrpflicht wird abgeschafft, das 
Heer wird auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung 
aufgestellt und unterhalten und darf einschließlich der 
Offiziere 30.000 Mann nicht überschreiten. Eine 
Reihe von Bestimmungen dienen dem Zwecke, Österreich 
eine Vermehrung seiner Heeresmacht über diesen Stand 
hinaus, die militärische Ausbildung von Nichtsoldaten 
und die Vorbereitung eines höheren Standes für den 
Ernstfall unmöglich zu machen. Die Zahl derÖffiziere 
darf ein Zwanzigstel, die der Unteroffiziere ein Fünf¬ 
zehntel des Gesamtstandes nicht überschreiten. Die Zahl
	        
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