Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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italienischen Behörde erworben. Der italienischen Be¬ 
hörde steht es frei, derartige Einschreiten auch abzu¬ 
weisen. 
Die automatische Erwerbung der tschecho-slowa- 
kischen oder der serbisch-kroatisch-slowenischen Staats¬ 
bürgerschaft tritt bei jenen Personen nicht ein, welche 
die Zuständigkeit in dem abgetretenen Gebiete erst 
nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben; doch 
können auch diese Personen um Verleihung der 
Staatsbürgerschaft ansuchen. 
Wird die Staatsbürgerschaft auf Grund des 
Optionsrechtes für die drei genannten Staaten nicht 
nachgesucht oder nicht gewährt, so entscheidet die frühere 
Heimatszuständigkeit. 
In analoger Weise sind alle Personen Öster¬ 
reicher, die in einer österreichischen Gemeinde das 
Heimatsrecht besitzen. Österreicher sind aber auch alle 
Personen, die in Österreich geboren sind und vermöge 
der Geburt kein anderweitiges Heimatsrecht besitzen. 
Personen über 18 Jahre, welche die österreichische 
Staatsangehörigkeit infolge Abtrennung des Gebietes 
verlieren, in welchem sie zuständig sind, können inner¬ 
halb eines Jahres, für jenen Staat optieren, in dem 
sie früher beheimatet waren. Ferner können Bekenner 
einer Nationalität innerhalb sechs Monaten für den 
Staat ihrer Nation optieren. In beiden Fällen aber 
müssen sie binnen zwölf Monaten in den Staat ihrer 
Wahl auswandern. 
VII. Abschnitt: Politische Bestimmungen über 
gewisse europäische Staaten. 
Hier. spricht Österreich-seine Zustimmung zu ge¬ 
wissen Änderungen in der internationalen Stellung 
einiger Staaten aus. 
VIII. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 88 spricht aus, daß die Unabhängigkeit 
Österreichs unabänderlich ist, es sei denn, daß der 
Ratzen h o f e r, Friedensvertrag. 2
	        
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