Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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durchzuführen. Hierher gehört zunächst das Recht der 
freien Religionsübung und der Gleichheit der bürger¬ 
lichen und politischen Rechte einschließlich der Ämter¬ 
fähigkeit ohne Unterschied der Rasse, der Sprache 
oder Religion. Unbeschadet des Rechtes, die deutsche 
Staatssprache einzuführen, ist von Österreich anders¬ 
sprachigen Österreichern vor Gericht angemessene Er¬ 
leichterung zu gewähren. In den Städten -und Be¬ 
zirken, wo ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung eine 
andere als die deutsche Sprache spricht, ist in den 
Volksschulen der Unterricht in der betreffenden Mutter-^ 
spräche sicherzustellen. Bon dem öffentlichen Aufwand 
für Erziehungs- und religiöse Zwecke ist ein ange- 
gemessener Teil den Minderheiten zuzuwenden. 
Die Verpflichtungen Österreichs gegen die natio¬ 
nalen und religiösen Minderheiten werden unter den 
Schutz des Völkerbundes gestellt. Der Rat des Völker¬ 
bundes ist berechtigt, Österreich zur Erfüllung dieser 
Verpflichtungen entsprechende Weisungen zu geben. 
Meinungsvers chiedenheiten, betreffend diese Artikel, 
haben als arbitrable internationale Streitigkeiten zu 
gelten, die der internationale ständige Gerichtshof 
bindend entscheide. 
VI. Abschnitt. Bestimmungen über die 
Staatsangehörigkeit. 
Im allgemeinen hat das Heimatsrecht in einem 
abgetretenen Gebiete den Verlust der österreichischen 
Staatsangehörigkeit und den Erwerb der Staatsange¬ 
hörigkeit in jenem Staate zur Folge, der in diesem 
Gebiete die Souveränität ausübt. (Sukzessionsstaat.) 
Doch wird die italienische Staatsangehörigkeit 
von solchen Personen, die nicht auch in dem abge¬ 
tretenen Gebiete geboren sind, ferner von jenen, die 
die Zuständigkeit in einer abgetretenen Gemeinde nur 
vermöge ihres Amtssitzes oder nach dem 24. Mai 1915 
erworben haben, nicht ipso jure, sondern nur auf 
Grund des Optionsrechtes mittels Einschreitens bei der
	        
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