Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

15 
Kriege teilnehmen mußten, wird von Österreich an 
Italien ersetzt. Österreich verzichtet „für sich und 
seine Staatsangehörigen" auf die Geltendmachung von 
Gesetzen und Vereinbarungen betreffend Kartelle, Trusts 
und ähnliche Organisationen hinsichtlich der Erzeug¬ 
nisse der abgetretenen Gebiete. Hiezu wäre zu sagen, 
daß im allgemeinen ein Staat nicht als berechtigt gilt, 
über die Privaten Rechte seiner Bürger zu disponieren. 
Zivilurteile, die in den abgetretenen Teilen seit 
dem 4. August 1914 gefällt wurden, verlieren ihre 
Vollstreckbarkeit. Hinsichtlich derselben ist erst ein Voll¬ 
streckungserkenntnis vor dem neuen italienischen Ge¬ 
richte zu erwirken. Österreichische Strafurteile wegen 
politischer Delikte gegen Italiener oder zu Italienern 
Gewordenen sind nichtig. Rechtsmittel, welche bei 
höheren österreichischen Instanzen gegen Entscheidungen 
von Gerichten und Behörden in den abgetretenen Ge¬ 
bieten anhängig sind, sind zur Erledigung an die 
italienischen Instanzen abzutreten. 
Art. 49 regelt die im Gebiete von Klagen- 
furt vorzunehmende Abstimmung. Das Gebiet zerfällt 
in zwei Zonen: Zuerst wird in der südlichen abge¬ 
stimmt. Entscheidet sich diese, die vorwiegend slowenisch 
ist, für Österreich, dann gilt diese Entscheidung auch 
für die nördliche Zone, in der eine Abstimmung in 
diesem Falle gar nicht stattzufinden hat. 
Der tschechoslowakische und der serbisch-kroatisch-slo¬ 
wenische Staat, sowie Rumänien verpflichten sich, in 
besonderen Verträgen mit den Hauptmächten Bestim¬ 
mungen betreffend den Minoritätenschutz aufzunehmen. 
Diese Bestimmungen, die mit der rumänischen 
Judenfrage zusammenhängen, sind es, welche vornehm¬ 
lich Rumäniens Abneigung, den Vertrag zu unter¬ 
schreiben, begründen. 
V. Abschnitt. Schutz der Minderheiten. 
Österreich verpflichtet sich die Bestimmungen der 
Art. 62 bis 69 als Grundgesetz auf seinem Gebiete
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.