Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Südslavien der neuen Grenze zugestimmt hätte. Die 
Kommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit endgültig. 
Österreich tritt das Gebiet jenseits der bestimmten 
Grenzlinien teils bestimmten Mächten, z. B. Italien, 
dem südslawischen Staate usw., zum Teil jedoch all¬ 
gemein an die alliierten und assoziierten Hauptmächte 
ab (Art. 91). Die Grenzbestimmung zwischen den 
übrigen Sukzessionsstaaten, z. B. zwischen Südslavien 
und Italien, zwischen Polen und dem tschechisch-slo¬ 
wakischen Staate sind besonderen Verträgen vorbehalten. 
III. Teil. 
Politische Bestimmungen über Europa. 
Art. 36 bis 94. 
I. Abschnitt: Italien. 
S erb isch-kroatis cher-slowenisch er 
Staat. 
Abschnitt: Tschecho-slowakischer Staat. 
IV. Abschnitt: Rumänien. 
Diese Abschnitte stellen einige besondere Bestim¬ 
mungen zu der allgemeinen Regulierung auf, die 
späterhin insbesondere im X. Teil, hinsichtlich der von 
Österreich abgetretenen Gebiete getroffen wurden. Wäh¬ 
rend ferner eine Reihe von Fragen zwischen Österreich 
und den anderen Sukzessionsstaaten auf einer drei 
Monate nach dem Inkrafttreten des Friedens zusammen¬ 
tretenden Konferenz geordnet werden sollen, wird ein Teil 
derselben im Verhältnisse zu Italien schon im Friedens¬ 
vertrage selbst, und zwar an dieser Stelle geregelt, 
z. B. die Verrechnung der Steuern, die Behandlung 
österreichischer Urteile in den abgetretenen Gebieten usw. 
Italien zieht für eigene Rechnung alle Steuern, 
Abgaben und Gebühren ein, die in den ihm über¬ 
wiesenen Gebieten am 3. November 1918 fällig, aber 
noch nicht eingehoben waren. Der besondere Aufwand, 
" n abgetretenen Gebiete deshalb ge- 
sie als Teil Österreichs an dem'
	        
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