Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Reihe von Verpflichtungen und Erwerbungen des neuen 
Österreich ausgesprochen, die man sich ebensogut 
originär wie derivativ entstanden denken kann. Im¬ 
merhin deutet die Oktroyierung des Namens „Öster¬ 
reich" sowie der Art. 177, nach welchem Österreich als 
Urheber für den Krieg verantwortlich gemacht wird, 
darauf hin, daß wenigstens moralisch das neue Öster¬ 
reich als richtiger Erbe und Nachfolger -des alten 
Österreich betrachtet wird. Anderseits wird an mehreren 
Stellen, insbesondere im IX. Teile (finanzielle Bestim¬ 
mungen), Österreich als einer derjenigen Staaten be¬ 
zeichnet, die aus dem Zerfall der Monarchie hervor¬ 
gegangen sind. 
Die Einleitung des Staatsvertrages endet mit 
der Konstatierung: „Mit dem Inkrafttreten des gegen¬ 
wärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende." 
Hiezu ist zu bemerken, daß nicht alle alliierten und 
assoziierten Mächte sich mit Österreich-Ungarn im Kriege 
befunden haben, so insbesondere nicht Polen und die 
Tschechoslowakei, was der Friedensvertrag selbst in 
Art. 269 anerkennt, indem an dieser Stelle der Zeit¬ 
punkt des Zerfalles Österreichs in seinen Wirkungen 
dem Ausbruche des Krieges zwischen Österreich und 
den übrigen alliierten und assoziierten Mächten gleich¬ 
gesetzt wird. Der Kriegszustand im Verhältnisse zu 
diesen zwei Staaten wird also erst durch das Inkraft¬ 
treten des Friedens mit der Wirkung ex tune be¬ 
gründet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im 
letzten Artikel mit der Ratifikation des Vertrages in 
Zusammenhang gebracht. Sowie der Vertrag von Östsr- 
reich einerseits und drei Hauptmächten anderseits rati¬ 
fiziert sein wird, wird in Paris ein Protokoll errichtet. 
Von der Errichtung dieses Protokolls an gilt der Vertrag 
zwischen den Teilen, die ihn ratifiziert haben. Von 
diesem Zeitpunkt an sind auch alle in dem Vertrage 
vorgesehenen Fristen zu berechnen. Für die übrigen 
Mächte beginnt die Wirkung mit der Niederlegung der 
Ratifikationsurkunde in Paris.
	        
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