Volltext: Schloß, Stift, Markt & Bad Matighofen in Oberösterreich und dessen Umgebungen

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A. 1458 inkorporirte Bischof Ulrich von Passau dem Stifte M. die Pfarr¬ 
kirche zu Emmersdorf, im Lande unter der Ens, Melk gegenüber — welche 
durch einen aus den Chorherren, oder durch einen Fremden besetzt werden könne, *) 
und der damalige Pfarrer Wolfgang Wennger refignirte dieselbe, wofür ihm aber das 
Stift nach Anordnung des Bischofes eine jährliche Pension von 32 Pfd. Pfennigen 
verabreichen mußte. *> Man wünschte aber die päpstliche Bestätigung dieser Eiu- 
Verleihung, und Papst Pius II. ertheilte auch dem Abte von Michaelbeuern den 
Auftrags diese Sache genau zu untersuchen, und wenn kein Hinderniß obwaltet, 
dieselbe in seinem Namen zu bekräftigen.3) Dieser Papst hatte bereits unterm 
4. -xjitli 1459 vvn Mantua aus dem Stifte alle seine Privilegien bestätiget.4) 
Ueber die Einverleibung der Pfarre Emmersdorf aber stellte der Abt Georg 
von Michaelbeuern erst am 18. September 1461 die Bestätigungsurkunde aus. &) 
Damals war Leonhard Lantrachinger Stiftsdechant. — Im I. 147'J 
verkaufte Moritz von Tauuberg zum Wasen an den vorgenannten Stiftsdechant 
die ledigen und freieigenen Stücke nnd Güter zn Wifing in der Pfarre Mun- 
borfing am niedern Weilhart.6) 
■xjiit 1481 bestätigte Herzog Georg von Bauern die Besitzungen und Privi¬ 
legien von Matighofen. ^ 
Sin I. 1483 fertigten der Dechant L. Lantrachinger und das Kapitel 
eineu Revers, den von Alexius Rainer auf Erb und Teichstätt gestifteten Jähr¬ 
ig begehen zu wollen;8) bald hieraus stiftete jener Dechant selbst zu Matighofen 
einen Gottesdienst und Jahrtag mit 22 Pfd. Gilten.ö) 
‘) Datum Passau, 3. Juni 1458. 
2) Actum Passau, 4. Dezember 1458. 
8) N. 4) Datum Man tute, 1, Juli 1459. 
a) Dr. Pr. M. Datum it. actum Michaelbeuern 18. Septemb. 1461; iu dieser toeii ■ 
läufigen Urkunde sind die vorigen von 1458 angefangen eingeschaltet. 
“) Dr. Pr. M. 2. Siegel. 16. Juni 1479. 
’) Dr. Pr. M., dat. Landshut, 15. Jnni 1481. 
®) Dr. Pr. M. dat. 4. Mai 1483. 
9) Dr. Pr. M. 25. Juli 1483. 
"Als Chorherren können nur jene aufgenommen werden, welche Priester und znr Seel¬ 
sorge tauglich sind, ober welche wenigstens binnen Einem Jahre Priester werden, und durch 
„drei Monate wenigstens ein Noviziat gemacht haben. Jeder der Aufgenommenen muß 
„dem vorstehenden Dechante oder seinem Stellvertreter, dann auch jedem Neuerwählteu beit 
„feierlichen (£ib bes Gehorsams uitb ber Xreite schwören." 
„Jeder Chorherr darf von auswärtigen. Personen — aber nicht Vvn Pfarrkindern — 
„Legate oder Geschenke annehmen, und hat somit das Recht, ein eigenthümliches Ver¬ 
mögen sich zu erwerben, und auch das Recht, über dasselbe giltig zu testiren." 
„Kein Dechant oder Chorherr kann seine Würde oder Präbende an eine andere Person ver- 
„tauschen oder abtreten, sondern er hat dieselbe enlweder persönlich oder schriftlich dem Kapitel zu re« 
„signiren; man gebe ihm noch einen Monat Bedenkzeit, dann lasse man ihn frei fortziehen" n s. tu.
	        
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