Volltext: Leibniz und seine Schule [2. Band] (2,2 / 1867)

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können, eine Militärmacht, auf die gestützt, sie im Stande sind, 
Bündnisse mit anderen Fürsten zu schließen und Einfluß auf die 
Angelegenheiten Europas zu üben. Ein Souverän kann nicht 
Unterthan sein, dieß streitet schon mit der Unverletzlichkeit seiner 
Person. Der Unterschied zwischen Souverän und Unterthan 
liegt darin, daß der erste nur gezwungen werden kann, indem 
man ihn bekriegt und seiner Macht beraubt*). 
3. Kurfürsten und Reichsfürsten. 
Solche Potentaten sind die deutschen Kurfürsten und Reichs 
fürsten. Ihre thatsächliche Macht rechtfertigt schon ihre Sou- 
veränetät. Auch ist nicht einzusehen, was in Rücksicht der Sou- 
veränetät die Kurfürsten vor den Reichsfürsten voraushaben sollen? 
Sie sind als Kurfürsten nicht mächtiger; ihr Gebiet und ihre Bot 
mäßigkeit begründet keine Vorrechte; vielmehr es giebt Fürsten, die 
größere Territorien haben und seit Alters her mächtiger sind als 
manche Kurfürsten. Was die Kurfürsten vor den anderen Reichs 
fürsten voraushaben, sind nur gewisse Functionen, die ihnen allein 
zustehen, wie z. B. die Kaiserwahl; dieses Recht haben sie zu so 
genannten Wahlcapitulationen benutzt, und so hat sich mit der Zeit 
eine gewisse kurfürstliche Oligarchie im Reiche gebildet, die seit 
dem westfälischen Frieden ihre Geltung verloren**). 
Aber die Souveränetät der deutschen Fürsten gründet sich 
nicht bloß auf ihre thatsächliche Macht, sondern sie ruht auch in 
der allgemeinen Anerkennung und auf der geschichtlichen Entwick 
lung des deutschen Reichs. Diese Fürsten sind keine Empor 
kömmlinge, sie stammen ab von den alten deutschen Königsge 
schlechtern, und die ersten regierenden Familien der gegenwärti- 
*) Caes. Purst. Cap. VII. XX—XXII. XXVII. XXXIII. 
**) Ebendaselbst. Cap. I. XXXVIII. XLIV.
	        
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