Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
Die Strafbemessung ist nach den Rechtsquellen örtlich recht 
verschieden, wobei allerdings nur selten zwischen Schwert- und 
Messerzücken unterschieden wird!). Peinliche Strafen hiefür begegnen 
ganz vereinzelt?); meist wird das Delikt leichter geahndet als wirkliche 
Verwundung und vielfach den „trockenen“, d.h. unblutigen Schlägen 
gleichgestellt (His, 174). In den etwa gleichzeitigen baierischen Rechten 
sind die Strafen meist noch geringer und gerne auf der Basis von 
60 A für den Richter normiert?). . Voraussegßung der Strafe ist die 
feindliche Absicht und das Fehlen der Notlage. Der in den baierischen 
Rechtsbestimmungen häufige Zusaß, daß durch die Waffen kein Schaden 
geschehen dürfe, und das Gebot der Befriedigung des Klägers, dessen 
Ehre durch die Drohung gekränkt wird, oder die entsprechende Buße 
werden im Passauer Artikel vermißt, ebenso ein Vermerk wie im 
Ssp. I, 62 $ 2 und Schwsp. $ 98, daß die Konfiskation des Messers oder 
Schwertes erfolgen solle. 
| Art. 14. 
Wandel für Verleßungen ohne Blutfluß oder Schläge. 
„Uf swen man chlagt umb rauffen, umb maulslege, umb paeulsleg, 
umb chnuttelsleg, wiert er des uber wunden, der sol dem Rihtaer ein 
phunt“. 
chlagen uf: klagen gegen; chlagen umb: klagen wegen, s. art. 7; paeulslag m. 
= bülslac: Schlag, der eine Beule bewirkt; chnuttelslag m.— knütelslac: Schlag 
mit dem Knüttel. 
Unter den angegebenen Körperverleg ungen durch Schläge 
oder im Raufhandel*) sind nur leichtere Verwundungen, in der 
Hauptsache ohne Blutfluß (Blutruns) aus den Wunden, zu verstehen, 
also sog. dürre oder trockene Schläge, für die im baierischen Rechts- 
gebiet sonst gerne „maulschlag“, „maulstreich“ oder „beulschlag“ als 
termini technici erscheinen5). Während anderswo, wie z. B. im StR. 
1) So jedoch im baier. LR, 1346, art. 174: 36 A für Schwertzücken, 24 A für 
Messerzücken, also zusammen 60 2. 
2) So in der Friedensvereinbarung der baier. Herzoge Ludwig II. und Heinrich I. 
von 1285 (Qu. u. Er. V, 382): „man slahe im ab die hant“, 
3) Gewöhnlich mit kleinen Zuschlägen: so 62 A in den StR. von Neuötting, 
Traunstein, Burghausen (Haeutle, 21, 179) ; 72 3A in Vilshofen, Landau a. d. Isar (ders. 
86, 228); in Freising 1359 (v. Freyberg V, 195). 
4) „rauffen“ bezeichnet im baier. Dialekte bis heute nicht nur bloßes Haar- 
raufen sondern auch Händel, die mit Stößen, Schlägen und Hieben abgehen. 
5) Die uralten Termini plotruns („Blutrünse“), pulislac („Beulenschlag“) finden 
sich bereits in der Lex Baiuw. IV, 1; V, 1; s. hiezu auch das Glossar der Aus- 
gabe von K. Beyerle, S. 213. 
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