Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
Bestimmung ein Weistum von Perchtholdsdorf!). Das Laudum Ba- 
varicum vom Jahre 1535 (f. 13b, 15a) führt ebenfalls „Ifrävenliche Gots- 
Jestrung“ und Mißhandlung der Eltern durch „schedlige slege“ unter 
den Malefizverbrechen auf. 
Art. 13. 
Wandel für Schwert- oder Messerzücken. 
„Swer ein swert oder ein mezzer zukchet, der sol dem Rihtaer 
sehzikch phenning.“ 
soln: schulden. _ 
In Zeiten der Verrohung der Sitten und wilden Rauflust, wie sie das 
13. und 14. Jh. darstellt, sah sich die Geseggebung, um schwere Gewalt- 
taten gegen Leib und Leben zu verhüten und die verderbliche Streit- 
sucht zu dämpfen, gezwungen, auch die sog. Versuchsverbrechen, 
die Vorbereitungshandlungen zu Vergehen, wie Bedrohungen durch 
Waffen, mit Nachdruck zu bekämpfen, zumal in den Städten, wo 
der trogige Fehdegeist die meiste Nahrung fand. So wenden sich die 
Land- und Stadtiriedensgeseße gegen unerlaubtes Tragen von Waffen, 
besonders bei Nacht, verbieten die Mordmesser in der Tasche oder 
am Gürtel unter dem Rock, Dolche und Stockdegen, die Stechmesser 
(gnibbas), die von vornherein auf böse Absicht des Trägers schließen 
lassen?), das feindliche Herbeischleppen von Steinen, Prügeln, Äxten 
und anderen gefährlichen Werkzeugen, das Spannen des Bogens und 
der Armbrust, das bedrohliche Anlaufen, Auflauern usw.°). Ungemein 
häufig findet sich wie in unserem Artikel 13 das Vergehen des 
Schwert- oder Messerzückens. 
oder sin muüter angriffet also, daz er in an ir lib, an ir gut oder an ir eren an ver- 
tiget (= angreift) oder sin trewe an in frivellichen brichet ..., so ist er in der aeht 
und rehtlos und ehlos worden“; s. auch Knapp, Alt-Regensburg S. 221; ferner das 
Baumgartenberger Formularbuch (Fontes rer. Austr., 2. Abt. 25, 73), das zu den 
Rechtlosen (infames) auch die percussores patrum et matrum zählt. 
1) Österreich. Weistümer, gesammelt von d. kais. Akad. d. Wissensch. Wien 
1870 f., Bd. VII, S. 597: „Wer gott unsern herr schild, die werthe magd Maria, 
der heiligen spott oder übel gedenkt in frefel, auch vatter und mutter übel spricht, 
dem soll man abschneiden die zungen und hab kein urlaub sich mit keinen geld 
zu lösen“. Über die furchtbare Strafe für Elternmord: Rupr. v. Freis., c. 32; s. ferner 
das österr. LR. art. 65 u. 66; Hasenöhrl, LR. 1621. Über qualifizierte Todesstrafen 
hiefür in den Weistümern: H. Fehr, Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder 
in den Weistümern. 1912, S. 294. 
*) Vgl. baier. LF. 1244 865, 89, 90; 1256 869 (Qu. u. Er. V, 87f.; 150— Rockinger, 
S. 51 £.). 
%) Reichliche Belege, auch aus Baiern und Österreich: His, 8 10, S. 167 ff. 
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