Volltext: Das Passauer Stadtrecht

aller Art, die „anticipationes, venditiones juri divino contrarie, quod 
vulgo furschaffen dicitur“!), als den Vorwegkauf, der darin besteht, 
daß man einem andern, der schon im Kaufe begriffen ist, etwas so- 
zusagen „vor der Nase wegkauft“, es ihm „aus der Hand kauft“. 
Ihn meint auch das Augsburger StR. von 1276, art. 63 $ 1: „ist daz 
ein man uf einen kauf kumt unde darobe stat, swelher hande kauf- 
schatz daz ist, die wile er in veilet, so sol in niemen caufen; gat aber 
ein anderr dar unde caufet in im uz der hant, der hat den furkauff 
begangen unde ist dem vogte schuldik eins phundes“?). Ähnlich 
definiert den Vorkauf Rupr. v. Freis., c. 226: „swer in einem chauf stet 
und ein guot chauffen wil, swelherlay daz ist, und get ein ander dahin 
und piutet mer darumb ze seiner angesicht, denn im iener darum 
gepoten hat, daz haizzet fürchauf“%). Besonders auf Grund der Fassung 
des art. 6 des StR. von St. Pölten, das in seinem ersten Teile sonst 
völlige Abhängigkeit vom Passauer StR. zeigt („Wer auf einem kauf 
stet und im ein ander furchauf tut“) ist an unserer Stelle, zum min- 
desten in erster Linie, der Vorkauf der genannten Art zu verstehen‘). 
Neben dem „Wandel“ an den Richter war im Mittelalter regel- 
mäßig noch eine Leistung an den Verlegten zu entrichten, im 
Ssp. und anderen Rechtsquellen wie in der modernen Literatur als 
„Buße“ bezeichnet. Sie ist eine Kränkungsbuße für Beleidigungen, 
für Schädigung der Ehre oder überhaupt den Eingriff in die fremde 
Rechtssphäre oder überdies ein Schmerzensgeld für Körperver- 
legungen, schließlich auch ein Schadeneersaß bei körperlichen Schäden 
und besonders bei Vermögensdelikten®), bei Heimsuchung, Verursachung 
von Arbeitsversäumnis usw. Während früher diese Privatbuße ge- 
wöhnlich in die Gesamtleistung (compositio) des Verurteilten ein- 
1) StR. von Landshut 1279 $ 19 (Qu. u. Er. V, 318). 
2) Vgl. auch Gengler, StR. A. 174 f.; Schmeller-Frommann, WB. I, 1227. 
3) Das Gleiche bezeichnet das StR. von Mühldorf, Städtechron. 15, S. 397: 
„Ez sol chain fragner noch fragnarinn chainen purger noch purgerinn von irem 
chauff nicht tringen (verdrängen) auf dem marcht noch schaden.“ 
*) Daß man in Passau wenigstens später jede Art des spekulativen Vor- 
kaufes in den Begriff des verbotenen Fürkaufes einschloß, zeigt die Erl. des Stadt- 
briefes vom J. 1539 zu unserem Artikel, welche besagt, daß jeder, der „yemanndt 
annderm ainich bestelte war oder phenwerth (— Kaufartikel) abwirbt oder sonnsten 
durch staigerunng des khauffgellts oder in annder wege aus den hennden khauft, 
Dergleichen wer ainich war oder Phenwart, So zu gmainem faillen khauff auf 
offnen marckht hereingetragen unnd gepracht werden, auf dem weg in und ausser- 
halb der stat, auch unnder den thorn mit khauff aufhellt, abnimbt unnd dasselb 
nit auf gmainen offen marckht Zuverkhauffen bringen läßt“, der Strafe verfällt. 
Die oben, Anm. 129b, genannte Fürkaufsordnung von 1449 bedroht Fragner und 
Verkäufer bei Vergehen wegen Vorkaufs sogar mit einjähriger Stadtverweisung, 
‚än alle gnadt‘. | 
5) Namentlich . bei Diebstahl, Raub, falschem Maß, Feld- und Waldfrevel, 
überhaupt Schädigung am Eigentum. 
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