Volltext: Das Passauer Stadtrecht

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Berchtesgaden vom Jahre 13771), daß Habe und Erblehen des wegen 
„schämblicher“ Untaten wie Diebstahls Gerichteten an die Herrschaft 
falle, bei. ehrbaren Sachen wie Totschlag aber, abgesehen von dem 
Wandel, der Hausirau und den Erben ledig werde. Das Schongauer 
StR. vom 14. Jahrhundert (Haeutle 68) verfügt beim Tode des ge- 
fangenen Totschlägers, der nach Talionsrecht „ain par gegen der an- 
dern?)“ gestraft wird, daß der Vogt mit dem Gut nichts zu schaffen 
haben solle, und gibt hiezu sofort die Begründung: „wan (= da) die 
kind und friunt an dem leib genug verliesent“. Hier fügt sich auch 
die Offnung von Leuben in Österreich?) ein mit der Bestimmung: 
„Richt man (den Totschläger) mit dem schwert, so ist hab und die‘ 
pürgen ledig“ (= frei). Daß schließlich im Passauer Gebiet wie anders- 
wo auch der Grundherr eines Hörigen, der gerichtet wird, an seinem 
Vermögen nicht Schaden leiden soll, indem dessen Güter eingezogen 
werden, ersehen wir aus dem Beschlusse der Landstände, d. h. der 
höheren Geistlichkeit, Grafen, Edelherren und Ministerialen auf der 
Ilzstädtertagung unter Bischof Otto von Lonsdorf am 26. Oktober 1256; 
„et si aliquis illorum condempnatus fuerit, bona remanebunt Domino, 
cuius colonus fuit“ (MB. 28 b, 511). 
Art. 3 und 4. 
Verfahren gegen den des Totschlags bezichtigiten ansässigen 
Bürger. 
(art. 3). „Chumt aber ein gesezznaer Purgaer in ein inziht eines 
Totslages und erbiutt sich der zu dem reht, den sol der Rihtaer niht 
uf haben. Iz sol aber der Rihtaer und zwen uz dem Rat gewishaeit 
nemen von im, als tiwr sein hab ist in der Stat“; 
(art. 4) „entweiht aber der, der in der inziht ist, so ist er schuldig 
und stet sein puzze an den aehten, als vor geschriben ist; enbrist er 
aber vor reht, so ist sein gut ledik“. 
gesezzen: ansäßig; inziht f.: Beschuldigung ; reht n.: Recht, Gericht; uf haben: 
verhaften ; gewishaeit f.: Sicherheit, Bürgschaft; tiwr==tiur: wert; aehten: dat. 
plur. des Zahlwortes aeht, eht, aht; einem enbresten: entkommen, sich der 
Anklage entledigen, freigesprochen werden; ledik: ledig, frei; hier dem Ge- 
richte gegenüber. 
1) Koch-Sternfeld, Salzburg u. Berchtesgaden II, 77. 
2) D.h. eine „Bahre gegen die andere Bahre“, wie sich aus den gleichen 
Wendungen „par gegen pare stellen“, „bare gen bare stossen“ in schwäbischen 
Stadtrechten (vgl. Osenbrüggen, Studien zur deutschen und schweizer. RG. 1868, 
S. 153 ff.) ergibt: es soll die Bahre des Totschlägers neben die des Erschlagenen 
gestellt werden, wie es Bahrgerichtssitte war; s. hiezu Maurer, Städteverf. III, 658 f. 
Damit erledigt sich Haeutles falsche Deutung dieser Stelle 5. 75 f. 
3) Vgl. Gengler, Beitr. II, 100. 
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