Volltext: Das Passauer Stadtrecht

hältnis in der Stadtrechtsurkunde zum Ausdruck. Wie in der Ein- 
leitungsformel des Rechtsbriefes von 1225 so erscheint auch in dem 
neuen Stadtrecht die Stadt als seine Stadt (Prooemium), die Bürger 
sind seine Bürger (Prooem. u. art. 39, 54), die Dienstmannen seine Dienst- 
mannen (art. 1, Zeugenliste), die Ritter seine Ritter (Zeugenliste), das 
Domkapitel, der Domchor oder die Chorherren sein Kapitel (Prooem. 
u. art. 2, 53, Zeugenliste), der Stadtrichter sein Richter (art. 39, 40). Die 
Urkunde ist mit seinem und seines Kapitels Siegel bestätigt; das von 
den Bürgern angemaßte eigene Stadtsiegel ist abgeschafft. Materiell 
tritt die stadtherrliche Stellung des Bischofes ebenso klar hervor: 
1. Die Bürger erscheinen in der Rolle von Petenten („nah unser 
Pürgaer andahtiger bete“, Prooem.); das Stadtrecht ist, wenn 
schließlich auch auf den Druck der freiheitlich gesinnten Bürger- 
schaft hin verliehen, doch ein bischöfliches Gnadengeschenk 
und noch ganz in Ton und Form feudaler Selbstherrlichkeit 
gekleidet. 
2. Der Bischof behält sich Interpretation und Abänderung der 
Stadtrechtssagung vor, wenn auch ‚mit rat‘ (art. 54). 
3. Der Treueid neuaufzunehmender Bürger ist vor ihm oder dem 
Domkapitel als seinem Vertreter zu schwören (art. 53). 
4. Dem Bischofe als dem obersten Gerichstherrn sind Begnadigungs- 
gesuche Verurteilter zu unterbreiten (art. 1 u. 4). 
d) Beteiligung von bürgerlichen Ausschüssen an der 
sfädfischen Verwalfung, besonders im Gerichfswesen, 
als Vorstadium einer magisfrafischen Verfassung. 
Mit keinem Wort ist von einer freiheitlichen Verfassung die Rede, 
die etwa die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt in die Hände eines 
von den Bürgern erwählten Stadtrates (inneren Rates), mit einem 
Bürgermeister an der Spibge, gelegt oder gar wie in anderen Städten 
auch einen weiteren Kreis von Bürgern im Gemeindeausschuß (äußeren 
Rat) hätte zu Worte kommen lassen. Trogß der Aussöhnung nach dem 
Bürgeraufstande vertrat der Bischof den Standpunkt des schroffen 
königlichen Schiedsspruches: „Irritamus et irritum revocamus Capitaneum 
seu magistrum civium ... et campanas ac sigillum civium et consi- 
lium juratorum civium, que ... Cives temeritate propria condere pre- 
sumpserunt“ (MB. 28b, 424). Gleichwohl finden sich im StR. von 1299 
wie bereits in dem von 1225 deutliche Hinweise auf erste Ansäße 
einer Beteiligung der städtischen Bürgerschaft an der Verwaltung des 
städtischen Gemeinwesens. Das vielseitig entwickelte städtische Leben, 
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