Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
Verhältnisse Passaus, die ja in erster Linie die Verwaltung der Stadt 
betrafen, bis 1806 niemals außer Kraft gesegt, sondern immer wieder 
neu als unverbrüchliche Rechtsordnung der Stadt Passau an- 
erkannt und bestätigt wurde‘!), wenn sich auch schließlich einzelne 
Artikel (wie in der „Erläuterung des Stadtbriefes“ von 1539) dem Fort- 
schritte der Zeit anpassen lassen mußten. Auch die neue baierische Ge- 
richtsordnung vom Jahre 1520, die während der Regierung des Bischofes 
Ernst, Prinzen von Baiern, durch das Laudum Bavaricum in dem bischöf- 
lichen Fürstentume und der Stadt Passau als Gesegbuch eingeführt 
wurde, sollte neben dem Wernhardischen Stadtrechte nur als subsidiäre 
Rechtsquelle gelten, wie denn das Laudum Bavaricum (f. 45a) aus- 
drücklich betont, daß die Aufrichtung der baierischen Rechtsordnung 
„weylenndt bischof Bernhards Statbrieve allerding unabprüchig sei 
und pleibe, on geverde“. Die neue Handfeste, welche den mit den 
bischöflichen Souveränitätsrechten nur einigermaßen verträglichen bür- 
gerlichen Freiheiten Rechnung trug und vor allem in dem Art. 40 
gleichsam ‚eine Habeascorpusakte der Passauer Bürgerschaft repräsen- 
tiert, war für diese eine stolze Errungenschaft. Kein Wunder, daß 
die Passauer Geschichtsschreibung und Chronistik immer wieder auf 
sie Bezug nimmt, daß der Wernhardische Stadtbrief wohl in keiner 
der vielen späteren Urkundensammlungen der Stadt Passau fehlt, auch 
in deren Stadtbuch, dessen Anlage nach Beschluß von Bürgermeister, 
Rat und Gemeinde bereits 1420 begonnen wurde (StA. Passau II, Nr. 6, 
Irüher 1374a) an der Spige steht, daß man im 16. Jahrhundert, als 
durch den Baierischen Spruchbrief, genannt „Laudum Bavaricum“, die 
bürgerliche Verfassung der Stadt auf der alten feudalistischen Grund- 
lage neu verankert wurde (15. bzw. 17. April 1535), das alte Stadt- 
recht nicht aufhob, sondern nur, laut der 7. Irrung der Verfassungs- 
urkunde, eine ausführliche, wenn auch den neuen Verhältnissen an- 
gepaßte Erläuterung des Stadtbriefes beschloß, die dann 1539 auch 
wirklich veröffentlicht wurde, daß der unbekannte Verfasser der Passauer 
Reimchronik (nach 1662), welcher der Gebhardischen Gerichtsordnung 
von 1225 nur spottend gedenkt?), das Stadtrecht von 1299 noch nach 
beinahe 400 Jahren Artikel für Artikel auf vollen elf Folioseiten (S. 31 
bis 42) in Reimversen verherrlicht. 
') So in dem Fünferspruch (MB. 28b, p. 524, Z. 33; p. 526, Z. 4), in dem 
Passauer Spruch (a. a. O0. p. 532, Z.17, Z. 46), im Laudum Bavaricum {f. 15b, 23b, 
24b, 30a, 32b, 33b usw.). 
*) „Disser (Bischof Gebhard) war ain Graff Von Plain, 
Bildt Ihm ain, Er sey herr allain, 
Statuten aufZerichten Er begehrt ain mahl, 
So Ihme gereicht Zu seinen abfahl.“ 
(StA. Passau II, Nr. 134, früher Nr. 1320a, S. 23.) 
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