et gr na sr . rm He " € En
_ keitstrieb der Passauer Bürger, welche öfter auch noch Baierns Her-
zoge und deren Beamte anfeuern mochten, Passau als freie Reichs-
stadt zu erklären. Gegen Ende des 13. Jahrhunderts, unter der Re-
gierung des eben genannten Bischofs Wernhard, machte sich endlich
der lange gezügelte Unmut der Passauer Stadtbewohner über die
politische Bevormundung in offener Revolte Luft. In der Continuatio
Ratisbonensis des Hermann von Altaich, übernommen in die Annales
Osterhovenses (MG. SS. XVII, p. 419, 552), erhalten wir über diese
Vorgänge von 1298 authentischen Bericht: „Eodem anno civitas Pata-
viensis se domino suo Pataviensi episcopo Wernhardo opposuit.
Volebant enim predicti cives habere magistrum civium, consules!) et
(= vel?) rectores?) civitatis a se electos et sigillum speciale; et cam-
panas iam erexerant ad eorum consilium convocandum. Et sic intende-
bant more regalium civitatum, utpote Ratispone, non regi mandatis
episcopi, sicut ante consueverant, set propriis rectoribus et magistro.“
Die Passauer Bürger wünschten also einen von ihnen selbst ge-
wählten Bürgermeister und Magistrat, ebenso ein eigenes Stadtsiegel.
Glocken zur Zusammenberufung ihres Rates hatten sie schon auf-
gehängt und zwar im Turme neben dem Hause ihres Mitbürgers
Christian Haller am Fischmarkt, das sie sich zum Rathaus bestimmt;
auch die Tore und Türme der Stadt waren bereits in ihrer Hand.
Aber die vom St. Georgsberg herab auf die Stadt geschossenen Stein-
kugeln und Feuerbrände, der Stillstand des Handels und Verkehrs,
die geistlichen Strafen des Interdikts und der Exkommunikation der
Anstifter des Aufruhrs machten dem Aufstande der Bürger ein rasches
Ende, König Albrecht I, durch die Bürger um Vermittlung im Streite
ersucht, fällte am 30. November 1298 auf dem Reichstage zu Nürnberg
den Schiedsspruch, der den Wünschen der Bürger auch nicht in einem
Punkte entgegenkam, vielmehr die früheren Zustände verewigen wollte:
„decernentes eadem similia perpetuis temporibus fieri non debere, sed
Civitatem Pataviensem sub ordinatione Pataviensis Episcopi consistere,
juxta formam a retroactis temporibus observatam“ oder in deutscher
Fassung: „und meinen, daß das alles und solches fürbas ewiglichen
nicht sollen mehr daselbst geschehen, sondern das die Statt ze pazzaw
soll pleiben unter der ordnung des Bischoffs ze pazzaw, in der mazze,
als es bisher von langer Zeit ist behalten“ (MB. 28b, 424 oder 427).
Des Königs Entscheidung stand wohl auch unter dem Einflusse der
reichsrechtlichen Bestimmung Kaiser Friedrichs II. von 1231/2 gegen
die Städtefreiheiten $ 3 (Altmann-Bernheim, S. 421): „cassamus in
1) Seit dem 13. Jahrhundert allgemein in Deutschland üblicher terminus für
„Stadträte“.
?) Rectores im Sinne von „Stadträte“ auch sonst, wie im StR. von Lands-
hut 1279, $ 4, 7.
12
a a a AN zn m a nd y%
4
E41 IH
41 1}
EM
EEE HA
DE A
HU
1
PH 4
44}
18f :
144