Volltext: Das Passauer Stadtrecht

des Ächters, deren Vorbereitung einem Ausschusse aus 2 Domherren, 
2 Ministerialen und 4 Bürgern obliegt, während sie selbst Recht des 
Stadtherrn ist, art. 6; die Appellation an das Hofgericht des Bischofs 
art. 19. Die Prüfung ihrer Zulässigkeit ist Sache des Stadtrichters und 
zweier einflußreicher, angesehener Gemeindemitglieder („meliores“)!). 
Das Passauer Asylrecht beleuchtet art. 34 ?). 
II. Das Passauer Stadtrecht von 1299. 
a) Vorgeschichtfe. 
Das Stadtrecht Passaus vom Jahre 1225 konnte den freiheitlichen 
Sinn der Passauer Bürger nicht auf die Dauer befriedigen. Nicht nur 
daß manche, besonders strafrechtliche Bestimmungen, in denen das 
rohe Talionsprinzip noch herrschte, wenig entsprochen haben mögen, 
mußte es den folgenden Generationen je länger desto mehr vor allem 
unerträglich erscheinen, daß dem städtischen Bürgertum immer noch 
jede Art einer autonomen Stadtverfassung versagt blieb, daß die Ver- 
waltung der reichen städtischen Güter und Einkünfte immer noch dem 
Bischofe und seinem Stadtrichter unterstand und der bischöfliche Stadt- 
herr sich der Mitarbeit der Bürger an der Stadtverwaltung nur neben- 
bei?) im Rahmen seiner omnipotenten Herrschergewalt bediente, daß 
die städtische Einwohnerschaft wohl Pflichten hatte, diesen aber 
höchstens traditionelle Gnadenrechte gegenüberstanden. Man wollte 
sich nicht mehr weiter damit bescheiden, daß sich in bloß gelegent- 
lichen Vergünstigungen oder Zunftprivilegien, die doch nur einzelnen 
Ständen zugute kamen, wie die unter Bischof Gebhard und Otto von 
Lonsdorf an die Bäcker, Bräuer, Lederer und Tuchmacher verliehenen, 
die bürgerlichen Freiheiten erschöpften. Das Beispiel anderer Städte, 
bischöflicher und herzoglicher, im angrenzenden Baiern und Österreich, 
nicht zulegt auch der freien Reichstädte, die bereits zu einem hohen 
Grade bürgerlicher Autonomie gediehen waren, entflammte in Ver- 
bindung mit den immer sich wiederholenden Wirren, in die z. B. auch 
die ständigen Ränke des Passauer Domdekans Albert Behaim die Stadt 
verwickelten, und den Streitigkeiten zwischen der Passauer Bürger- 
schaft und manchen ihr wenig entgegenkommenden Bischöfen, wie dem 
gewalttätigen Berthold von Sigmaringen (1250—1254) und selbst dem 
iriedliebenden Wernhard von Prambach (1285—1313), den Selbständig- 
1) Vgl. über den Ausdruck und Begriff: Gengler, Beitr. III, 79, 84; Hasenöhrl, 
A. f. österr, G. 97. Bd. (1909), S. 123 f.; L. v. Ebengreuth, S. 208:f1.; Waitz, VG. 
V 363, 412. 
2?) Eingehende Besprechung der einzelnen Artikel des StR. von 1225 erfolgt 
in Zusammenhang mit den Erläuterungen der Artikel des StR. von 1299, 
3) So übertrug ihnen z. B. Bischof Petrus 1278 die Verwaltung des St. Johannis- 
spitals; Erhard II, 237. 
11. 
 
	        
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