Volltext: Das Passauer Stadtrecht

Fassung $ 90'). In München?) erhält der Scherge 60 3 von dem häu- 
figen Kriminalwandel zu 5 (oder 3) ® + 60 A. Nach der Mautordnung 
von Wiener-Neustadt (ca. 1310, art. 16d) „gehorent 72 A dem richter 
und der [-selben] dem nachrichter 12 3 an®). 
Eine wesentliche Erhöhung erfuhr die Taxe für die Aufnahme 
um 1440, wie der Passauer-Spruch zeigt*). Um der bedürftigen Stadt- 
kasse etwas aufzuhelfen, verlangten die Passauer Bürger nun „von 
ainem Newen Burger in Ir Camer fünf guldein oder mynner“ und 
schließlich bewilligte Bischof Leonhard, wenn auch unter dem Vorbehalte, 
daß ein jeder neue Bischof um diese Vergünstigung von der Bürger- 
schaft ersucht werden müsse, und dem Hinweis, daß ein solcher Tarif 
eigentlich gegen den Stadtbrief Bischof Wernhards verstoße, die Er- 
höhung der Aufnahmetaxe zu Gunsten des städtischen Fiskus; die 
Sporteln des Stadtrichters und seines Fronboten jedoch sollten deshalb 
nicht verkürzt werden. Wie die Erl. des Stadtbriefes 1539 zeigt, 
kehrte man später wieder zum alten Aufnahmetarif zurück). 
Art. 54. 
Bürgerrechtserwerbung von Gästen durch Verehelichung 
mit Bürgerstöchtern. 
„Swelch gast eins Bürgaer tohter nimt, der hat Bürchreht und ist 
nieman niht dar umb schuldikch“. 
nieman Dativ. 
Die Aufnahme des Fremden in die städtische Freiheit, 
Friedens- und Rechtsgenossenschaft behandelt bereits das 
Passauer Stadtrechtsprivileg von 1225, art. 1. Sie regelt sich in diesem 
Artikel nach dem seit dem 12. Jahrhundert allmählich durchdringenden, 
paroemisierten Rechtsprinzip „Luft bzw. Stadtluft macht frei“, 
das in Deutschland über England in den unter englischem Einflusse 
stehenden Städtegründungen Heinrichs des Löwen Geltung gewann®). 
Auf Grund desselben sollten alle Unfreien oder Hörigen, die Jahr und 
Tag ohne gerichtliche Ansprache seitens ihres nachfolgenden, d. h. 
ihnen nachjagenden Herrn in einer Stadt gewohnt hatten, in ihrer 
errungenen Freiheit, die seit dem 13. Jahrhundert durchweg als ein Pri- 
1) v. Schwind-Dopsch, S. 104: 60 A dem Landrichter, 12 A seinem Waltpoten. 
2) StR. von München 1340, art. 244. 
3) G. Winter, Beitr. S. 54; s. auch das StR. von Burchausen und Neuötting, 
passim, und die Stellen bei His, 632, Anm. 10. 
4) MB. 28b, 532, Z. 14 f. 
5) Vgl. die Stelle in den Erl. zu folgendem Art. 54, S. 163, Anm. 3. 
6) H. Brunner in: Festgabe der Berliner jur. Fakultät für Gierke 1910. 
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