Leben bedroht sind („notwer sınes leibs“), also nicht wie in manchen
anderen, besonders süddeutschen Rechten, bloß bevorstehende Ge-
fährdung beim Zusammentreffen mit einem Feinde!) oder bei Angriff
auf Eigentum oder Hausehre, wofür Tomaschek, 270 in einer Kontroverse
gegen Geyer?) Belege zusammenstellt 3).
Art. 45.
Lösung aus Acht oder Bot durch den Stadtrichter bedarf
der Einwilligung des Klägers.
„Swer in diu aeht chumt oder in daz bot, den sol der Rihtaer dar
uz niht lazzen an des chlagaer willen“.
bot n.: s. art. 18.
Der Artikel dient wie art. 6, 18 und 21 vor allem dem städtischen
Friedensschutze: es soll Elementen, die als grobe Störer der
städtischen Ordnung den Aufenthalt in der Stadt verwirkt haben, die
Rückkehr möglichst erschwert werden; dabei wird den Interessen der
verlegten Partei entgegenkommend Rechnung getragen. Wir erkennen
wieder die enge Verknüpfung der öffentlichen Strafgerichtsbarkeit mit
ihrer Hauptgrundlage, der privaten Rechtsbildung, wenn wie in art. 16
und 17 der richterliche Geleitschug, hier die Lösung aus der Acht oder
dem Stadtverbot an die Einwilligung des Klägers gebunden ist. Indem
der Abschluß einer Sühne für den Ächter die notwendige Voraussegung
für die Wiedergewinnung des verwirkten Stadtfriedens bildet, ist dem
Verlegten die Geltendmachung seiner Ansprüche unmittelbar gewähr-
leistet. Die Passauer Bestimmung steht völlig im Einklang mit der
Gewohnheit anderer gleichzeitiger, besonders süddeutscher Rechte*%)-
Im StR. Passaus von 1225, art. 6 erscheint, wie auch sonst im
baierischen und ostfränkischen Gebiete®), die Lösung aus der Acht
als ausgesprochener Huldakt des Stadtherrn gegenüber dem
Missetäter und muß der Begnadigungsvorschlag durch eine gemischte
Kommission innerhalb eines Jahres erfolgen®); dadurch, daß die Hälfte
der Ausschußmitglieder aus Bürgern besteht, sind zweifellos die In-
teressen durch den Ächter verlegter Bürger genügend geschüßt. Während
bei Verweigerung der Gnade das Ächtervermögen dem bischöflichen
*) So bei Rupr. v. Freis., c. 13 und Freisinger StR. von 1359 (v. Freyberg, V,
197 £.).
S Lehre von der Notwehr, 1857, S. 57 ff.
5) Vgl. auch His, 198; Knapp, 260.
*) Belege bei His, 465, Anm. 8 nebst dortiger Lit. Wörtliche Entlehnung des
Passauer Artikels im StR. von St. Pölten art. 38. _
5) His, 471.
6) S. Erl. zu art. 1.
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