Volltext: Das Passauer Stadtrecht

Leben bedroht sind („notwer sınes leibs“), also nicht wie in manchen 
anderen, besonders süddeutschen Rechten, bloß bevorstehende Ge- 
fährdung beim Zusammentreffen mit einem Feinde!) oder bei Angriff 
auf Eigentum oder Hausehre, wofür Tomaschek, 270 in einer Kontroverse 
gegen Geyer?) Belege zusammenstellt 3). 
Art. 45. 
Lösung aus Acht oder Bot durch den Stadtrichter bedarf 
der Einwilligung des Klägers. 
„Swer in diu aeht chumt oder in daz bot, den sol der Rihtaer dar 
uz niht lazzen an des chlagaer willen“. 
bot n.: s. art. 18. 
Der Artikel dient wie art. 6, 18 und 21 vor allem dem städtischen 
Friedensschutze: es soll Elementen, die als grobe Störer der 
städtischen Ordnung den Aufenthalt in der Stadt verwirkt haben, die 
Rückkehr möglichst erschwert werden; dabei wird den Interessen der 
verlegten Partei entgegenkommend Rechnung getragen. Wir erkennen 
wieder die enge Verknüpfung der öffentlichen Strafgerichtsbarkeit mit 
ihrer Hauptgrundlage, der privaten Rechtsbildung, wenn wie in art. 16 
und 17 der richterliche Geleitschug, hier die Lösung aus der Acht oder 
dem Stadtverbot an die Einwilligung des Klägers gebunden ist. Indem 
der Abschluß einer Sühne für den Ächter die notwendige Voraussegung 
für die Wiedergewinnung des verwirkten Stadtfriedens bildet, ist dem 
Verlegten die Geltendmachung seiner Ansprüche unmittelbar gewähr- 
leistet. Die Passauer Bestimmung steht völlig im Einklang mit der 
Gewohnheit anderer gleichzeitiger, besonders süddeutscher Rechte*%)- 
Im StR. Passaus von 1225, art. 6 erscheint, wie auch sonst im 
baierischen und ostfränkischen Gebiete®), die Lösung aus der Acht 
als ausgesprochener Huldakt des Stadtherrn gegenüber dem 
Missetäter und muß der Begnadigungsvorschlag durch eine gemischte 
Kommission innerhalb eines Jahres erfolgen®); dadurch, daß die Hälfte 
der Ausschußmitglieder aus Bürgern besteht, sind zweifellos die In- 
teressen durch den Ächter verlegter Bürger genügend geschüßt. Während 
bei Verweigerung der Gnade das Ächtervermögen dem bischöflichen 
*) So bei Rupr. v. Freis., c. 13 und Freisinger StR. von 1359 (v. Freyberg, V, 
197 £.). 
S Lehre von der Notwehr, 1857, S. 57 ff. 
5) Vgl. auch His, 198; Knapp, 260. 
*) Belege bei His, 465, Anm. 8 nebst dortiger Lit. Wörtliche Entlehnung des 
Passauer Artikels im StR. von St. Pölten art. 38. _ 
5) His, 471. 
6) S. Erl. zu art. 1. 
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