Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
| und 35. Irrung. Sie erhob energischen Protest dagegen, daB einige 
| 
Bürger und Bürgersöhne zu Unrecht auf die Feste Oberhaus in Haft 
verbracht worden seien. In Berufung auf den Art. 40 des Bernhardischen 
Stadtbriefes entschieden dann die baierischen Herzoge, daß nur, „wann | 
ain Burger zu Passau ainich Malefitzisch verprechen beganngen unnd | 
die that gewis unnd offenwar wär oder so sich der thäter derohalber 
UM fuchtig gestellt hatte, Ine ain Richter unangesehen seins Burgerrechtens ' 
IM wol vencklich annem mag“. Andrerseits wurden schon durch den sog. | 
| — Fünferspruch vom 17. Juli 1432 im 35. Artikel Ansprüche des Stadtrates, | 
Bürger auch ohne richterliche Einwilligung verhaften zu dürfen, ab- | 
gewiesen!) und diese Verfügung gegenüber Übergriffen des Stadtrates / 
dann im Laudum Bavaricum 1535 neuerdings festgelegt?). 
  
Art. 41. | 
Vertretung des Knechtes durch seinen Dienstherrn. 
„Vaeht der Rihtaer eins Burgaers Kneht, wil den der Büurgaer uz 
nemen umb solche sache, so sol in der Rihtaer uz geben und sol in 
der Burgaer ze reht stellen.“ 
vahen: fangen, verhaften; uz nemen: ausnehmen, sich ausliefern lassen; uz 
geben: ausliefern, freigeben; ze reht stellen: dem Gerichte stellen. 
Art. 42. 
Fortseßung: Vertretung des Knechtes oder Gastes durch den 
Dienstherrn bzw. Wirt. a | 
„ Wirt eins Burgaer Kneht oder ein gast des nahtes gevangen 
uf der strazze an lieht, den sol man furen an sines herren oder an 
sines wirtes tür und sol man im den uz geben, ob er in uz nemen / 
wil, und nimt er in uz, so sol er in ze reht stellen; nimt man in | 
niht uz, So sol man in behalten uf das reht.“ 
Aus der einstigen Muntgewalt des Hausherrn über die ganze | 
Hausgemeinschaft, einschließlich der Gäste und des Gesindes, über | 
„alle laeute, die er beslozzen hat mit tür und mit tor“3), ergab sich | 
auch seine Verantwortung für strafbare Handlungen der seiner Munt 
unterstellten Personen und deren rechtsgeschäftliche Vertretung durch | 
das Gericht nicht vahen.“ | 
2) 8. u. 9. Irrung, £. 26. k 
3) Baier. LR. art. 148. 1 \ 
') MB. 28b, 525: „Es sol auch der Rat ze passaw keinen Burger deselbs än | 
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