Volltext: Das Passauer Stadtrecht

schließt!). Freilich darf die vornehmste Aufgabe der Asyle, nämlich 
die, einen friedlichen Vergleich zwischen den Verfolgern und dem 
Missetäter anzubahnen, der durch die Freistätten vielfach der Ergreifung 
auf handhafter Tat und ihren Folgen entging und dann von sicherer 
Stelle mit der gekränkten Partei verhandeln konnte, und die hiedurch 
geschaffene Möglichkeit, den Fehdegeist des Mittelalters zu dämmen, 
nicht unterschägt werden?). 
Art. 34. 
.Ungehöriges Benehmen im Wirtshause. 
„Swer in eins wierts hüus chumt durch trinkchen oder durch ander 
sache und dem wiert unnutz ist, stoezzet in der wirt fur diu tür, da 
ist er niemmen niht umb schuldikch“. 
durch: wegen, um — willen; unnutz: unbändig, schädlich. 
Den mannigfachen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen?), welche 
die Gastwirte, meist Bürger, die neben dem Betriebe eines anderen 
Gewerbes Fremde beherbergten und verköstigten, auf sich nehmen 
mußten, standen auch gewisse Privilegien gegenüber, wie das 
schon oben S. 113 erwähnte Recht der außergerichtlichen Pfändung 
und gewaltsamen Arrestierung nicht zahlender Gäste, die besondere 
Verpflichtung des Richters, den Gastwirt für Ansprüche auf unbezahlte 
Gastschulden aus dem eigenen Vermögen zu befriedigen, worauf er 
selbstverständlich das Ausgelegte vom Schuldner nebst seinem Buß- 
1) So bestimmte auch die Passauer Diözesansynode vom 13. Mai 1470, c. 33 
ihrer Statuten, daß Straßenräuber, nächtliche Verwüster von Äckern und solche, 
die im Vertrauen auf den Asylschuß der Kirchen oder Friedhöfe ein Verbrechen 
begangen, kein Asylrecht genießen sollen. Der Geist der Aufklärung beseitigte 
auch in Passau unter der Regierung des Fürstbischofs Joseph II., Grafen von 
Auersperg (1783—1795), endgültig das Asylrecht der Klöster und Kirchen. S. auch 
His, 408 £f., 537; Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit S. 85 f. 
2) Vgl. bes. die bei Schröder-v. Künßberg 840, Anm. 37 verzeichnete Lit. 
3) Verabreichung von Speise und Trank ohne Gewißheit über die Kredit- 
fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Gäste, mannigfache Beschränkungen der 
Bewirtungs- und Behausungsfreiheit, Pflicht der Anzeige von Verkauf geraubter 
und gestohlener Sachen, der gerne in verschwiegenen Wirtschaften betätigt 
wurde, wie dies ja noch heute in gewissen Spelunken Sitte ist, von der Ankunft 
verwundeter Fremder (Knapp, Alt-Regensburg 77f.) und überhaupt verdächtiger 
Gäste, zumal bedenklicher Reisiger, Belehrung der Gäste über vorschriftsmäßiges 
Benehmen in der Stadt usw. Wie strenge gerade Beherbung verdächtiligen 
Gesindels gestraft wurde, zeigt eine Urkunde des Passauer StA.I, 691 vom 
23. Juli 1454, laut deren eine Passauer Wirtin Elspet Saldenauerin wegen dieses 
Vergehens ins Gefängnis geworfen und dann auf ewig aus der Stadt verbannt 
wurde. / 
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