schließt!). Freilich darf die vornehmste Aufgabe der Asyle, nämlich
die, einen friedlichen Vergleich zwischen den Verfolgern und dem
Missetäter anzubahnen, der durch die Freistätten vielfach der Ergreifung
auf handhafter Tat und ihren Folgen entging und dann von sicherer
Stelle mit der gekränkten Partei verhandeln konnte, und die hiedurch
geschaffene Möglichkeit, den Fehdegeist des Mittelalters zu dämmen,
nicht unterschägt werden?).
Art. 34.
.Ungehöriges Benehmen im Wirtshause.
„Swer in eins wierts hüus chumt durch trinkchen oder durch ander
sache und dem wiert unnutz ist, stoezzet in der wirt fur diu tür, da
ist er niemmen niht umb schuldikch“.
durch: wegen, um — willen; unnutz: unbändig, schädlich.
Den mannigfachen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen?), welche
die Gastwirte, meist Bürger, die neben dem Betriebe eines anderen
Gewerbes Fremde beherbergten und verköstigten, auf sich nehmen
mußten, standen auch gewisse Privilegien gegenüber, wie das
schon oben S. 113 erwähnte Recht der außergerichtlichen Pfändung
und gewaltsamen Arrestierung nicht zahlender Gäste, die besondere
Verpflichtung des Richters, den Gastwirt für Ansprüche auf unbezahlte
Gastschulden aus dem eigenen Vermögen zu befriedigen, worauf er
selbstverständlich das Ausgelegte vom Schuldner nebst seinem Buß-
1) So bestimmte auch die Passauer Diözesansynode vom 13. Mai 1470, c. 33
ihrer Statuten, daß Straßenräuber, nächtliche Verwüster von Äckern und solche,
die im Vertrauen auf den Asylschuß der Kirchen oder Friedhöfe ein Verbrechen
begangen, kein Asylrecht genießen sollen. Der Geist der Aufklärung beseitigte
auch in Passau unter der Regierung des Fürstbischofs Joseph II., Grafen von
Auersperg (1783—1795), endgültig das Asylrecht der Klöster und Kirchen. S. auch
His, 408 £f., 537; Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit S. 85 f.
2) Vgl. bes. die bei Schröder-v. Künßberg 840, Anm. 37 verzeichnete Lit.
3) Verabreichung von Speise und Trank ohne Gewißheit über die Kredit-
fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Gäste, mannigfache Beschränkungen der
Bewirtungs- und Behausungsfreiheit, Pflicht der Anzeige von Verkauf geraubter
und gestohlener Sachen, der gerne in verschwiegenen Wirtschaften betätigt
wurde, wie dies ja noch heute in gewissen Spelunken Sitte ist, von der Ankunft
verwundeter Fremder (Knapp, Alt-Regensburg 77f.) und überhaupt verdächtiger
Gäste, zumal bedenklicher Reisiger, Belehrung der Gäste über vorschriftsmäßiges
Benehmen in der Stadt usw. Wie strenge gerade Beherbung verdächtiligen
Gesindels gestraft wurde, zeigt eine Urkunde des Passauer StA.I, 691 vom
23. Juli 1454, laut deren eine Passauer Wirtin Elspet Saldenauerin wegen dieses
Vergehens ins Gefängnis geworfen und dann auf ewig aus der Stadt verbannt
wurde. /
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