Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
wenn er oder ‚sein anwalt‘ es versäumen, den Ausbruch des Feuers 
sofort durch Erhebung des Gerüftes, auf das nach anderen gleichzeitigen 
Stadtrechten alle Bürger mit Lösch- und Rettungsmitteln zur Hilfe 
herbeieilen müssen, und Aufwerfen des Haustores öffentlich bekannt- 
zugeben. Das heimliche Löschen ohne Alarmierung der Nachbarschaft 
ist verboten, um größerem Schaden vorzubeugen. Ganz ähnlich lautet 
die Bestimmung des StR. von Meran aus dem 14: Jahrhundert!): „in 
swes huse ouch daz fiwer uf kumt, der sol sin tor uf werfen und nicht 
versperren und sol ouch schrien: ‚fiwer! fiwer!‘ daz man rette“. Vgl. auch 
das StR. von Burghausen?); von ihm abhängig das StR. von Neuötting®), 
von Traunstein*). Das Marktrecht von Obernzell 8 19 bestimmt: „Zu 
wem ain feüer auskumbt, beruefft er es zu rechter Weill und Zeit so 
unz es über das Dach auf kumbt und wierfft die Thüer auff und schreit: 
„Woll zueher! Wol zueher!‘ so soll er fridt haben drey Tag vor menig- 
lichen; Verschbig er es aber, so soll er Kainerley sach nit geniessen“; fast 
wörtlich ebenso das Recht von Untergriesbach®). Die nämliche Strafe von 
1 ® an den Stadtrichter für Feuerverwahrlosung wie das Passauer StR. 
enthalten die angeführten StR. von Wien und St. Pölten, ebenso das StR. 
von Wiener-Neustadt, c. 59. Die öfters vorkommende Bestimmung, daß 
der völlig Abgebrannte aus sozialer Rücksicht straffrei bleiben solle®), 
wird im Passauer Stadtrechte vermißt. 
Art. 28. 
Die Buße an den Kläger ist vor dem Wandel an den 
Richter zu zahlen. 
„Der Rihtaer sol im selben umb dehain wondel rihten, dem chlager 
sei e gerihtet“. 
im: Reflexivum; wondel n. = wandel: Strafgeld an den Richter; rihten umb 
wondel: über das Wandel bestimmen; dem chlager rihten: ihm Recht, Genug- 
tuung verschaffen, Bußgeld, Schadenersag oder Forderung entrichten, bezahlen 7). 
!) $ 11, abgedr. in Z. f. deutsch. Altertum VI (1848), S. 424. 
?) Haeutle, 185: „Wir wellen auch: swa iz sich entzunde und wirt das fewer 
von dem wirt nicht beruft oder von sinem Ingesinde und wirt er des uber 
waerigt (= überführt), so ist er dem Richter schuldich XXX, der stat XXX und 
‚dem Scherigen IIllor“ (es folgen Bestimmungen über die Pflicht der Bürger, sofort 
:mit Geräten zu Hilfe zu eilen, das Haus im Notfalle abzubrechen, ein Faß voll 
"Wasser gegen Feuersgefahr im Hause bereit zu halten usw.). 
3) Ders. 27 u. 30. 
4) v. Westenrieder, Gloss. I, p. XXIX. 
5) Vgl. Verh. d. hist. Ver. f. Niederb. 57. Bd. (1924), S. 55. 
6) Z. B. im StR. von Wien und Wiener-Neustadt a. a. 0. 
7) Vgl. z.B. die Stelle des Regensburger StR. (v. Freyberg, V, 39): er richtt 
‚dem fürpieter seins geltz“. In der Kopie des StR. im StA. Passau II, Nr. 20, f. 17a 
Aautet art. 28: „Der Clager sei Ehe gericht“, d. h. vergütet, bezahlt. 
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