Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
wie z. B. in Regensburg nach dem Friedgerichtsbuche!) oder in Amberg, 
wo nach dem StR. von 1294 bei Notwehr „nur“ dem Herzoge (nicht 
auch dem Kläger) gebüßt werden soll?). 
Vielfach hielt sich das Gericht im Falle eines Freispruches, um sich 
die Gerichtssporteln nicht entgehen zu lassen, nach den Bestimmungen 
der Rechtsquellen, an den, der die Klage erhoben, aber verloren hatte?). 
Besonders traf dies zu, wenn Bosheit des Klägers die Klage veranlaßt 
hatte, und es war dann überdies Schadenersaß an den Bezichtigten zu 
leisten, wie bereits die Lex Baiuwariorum verfügt‘). Auf diesem Stand- 
punkte stehen auch die Rechtsbücher®), das baier. LR.°) und schließlich 
die Stadtrechte”); andrerseits bezeugen sie den Wegfall des gericht- 
lichen Wandels für den Beklagten bei Freispruch. 
Der Passauer Artikel, der sich offenbar gegen die Geldgier des 
Stadtrichters wendet und in das StR. von St. Pölten, art. 21 wörtlich 
übernommen ist, hat wohl seine Vorlage im Schwsp. 115, I: „Volfürt 
er (= der Kläger) aber seine Klage und ’'embristet er (= der Verklagte) 
im mit recht, so ist er (= der Verklagte) dem richter nit schuldig“. 
Der Vermerk „mit reht“ im Passauer Artikel, d. h. im ordentlichen Ge- 
richtsverfahren steht wohl im Gegensaß zu einem Vergleichsverfahren; 
denn in diesem Falle war regelmäßig das Wandel an die öffentliche 
Gewalt, in Passau an den Stadtrichter, trog der Sühne vom Schul- 
digen zu zahlen®). 
Art. 25. 
Sukkumbenzstrafe des um Geldschuld verurteilten Beklagten. 
„Swer uf den andern chlagt umb gult und sin reht erlanget, der, 
gegen dem daz reht erlanget ist, sol dem Rihtaer fier und zwaintzich 
phenning und in dem panmarchtt zwen und sibenzikch“. 
gult, vgl. art. 18; panmarchtt — banmarkt: der durch einen besonderen Frieden 
geschübßte Markt, besonders Jahrmarkt. 
Dieser Artikel behandelt als Fortsegung und Ergänzung zum voraus- 
gehenden die Sukkumbenzstrafe des im Obligationsprozeß ver- 
1) 14. Jh., (v. Freyberg, V, 71). 
2) Knapp, 260; ders. Alt-Regensburg 140 f.; vgl. auch die Erl. zu art. 43. 
3) Vgl. auch die Erl. zum folgenden Artikel. 
4) tit. IX, c. 18: „Si quis contra capud alterius falsa suggesserit vel pro qua- 
Cumque invidia de iniusta accusatione commoverit, ipse penam vel damnum, 
quod alteri intulit, excipiat.“ 
5) So Schwsp. 350, I; Rupr. v. Freis., c. 124, 257. 
6) Art. 51, 60—62. 
7) Vgl. z.B. das StR. von Wiener-Neustadt, c. 17: „si per sententiam eva- 
serit, ... nihil dabit“. 
83) His, 317 f. 
101 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.