Volltext: Das Passauer Stadtrecht

auf den 3. Gerichtstag scheidet in unserem Art. 23 aus, weil gegen 
diesen das Kontumazialverfahren eröffnet wird, das Acht, Bot oder 
Zwangsvollstreckung verhängt. 
Doch könnte neben dem Ladungsungehorsam auch irgend eine 
andere Form der Rechtsweigerung in unserem Artikel in Frage kommen, 
so etwa der Widerstand gegen die Pfändung, welche der Richter oder 
sein Fronbote zu Gunsten des Gläubigeranspruches nach Urteilsspruch 
vornehmen will. Auch darauf sind Geldstrafen von wenigen Schillingen 
oder Pfennigen bis zu mehreren Pfunden gesegt!). Eine unzweideutige 
Erläuterung unseres Artikels läßt sich aus dessen fragmentarischer 
Fassung kaum gewinnen, wenn man auch in Rücksicht auf die Fassung 
im Stadtrecht von St. Pölten?) die Wendung „daz gericht versten“ am 
ehesten im Sinne von „ladungsungehorsam sein“ oder „durch wider- 
segliches Benehmen die Durchführung des Prozesses unmöglich machen“ 
erklären möchte. Klarheit bringt erst die Erl. des Stadtbriefes 1539. Sie 
faßt den problematischen Ausdruck „das Gericht verstehen“ in dem 
weiten Sinne, den ich bereits oben vermutungsweise in Erwägung 
stellte). 
Art. 24. 
Bei Freispruch entfällt das richterliche Wandel. 
„Swer einem chlagaer enbrist mit reht, der sol dem Rihtaer ouch 
enbrosten sein umb diu ansprach“. 
enbresten, vgl. art. 4; reht n.: Gericht(sverfahren), Urteilsspruch. 
Eine für das moderne Rechtsempfinden selbstverständliche Be- 
stimmung, daß der mit Gerichtsurteil von einer Anklage Freigesprochene 
keiner richterlichen Strafe verfalle! Und doch war sie nach den mittel- 
alterlichen Rechtsquellen nicht allgemeine Regel. So konnte, wer in 
Notwehr gehandelt, dann vor Gericht die Notwehr erwies und deshalb 
von der Anklage freigesprochen wurde, als unschuldig des Notwehrver- 
gehens, dennoch zu einem Wandel an das Gericht verurteilt werden 
1) Zahlreiche Belege, auch aus dem baierischen und österreichischen Rechts- 
gebiete s. bei Planig, a. a. O0. unter „Pfandwehr und Pfandweigerung“ 707 f., 727 ff. 
2) „der sol der klag verfallen sein“. 
3) „Welhe parthei dem gericht ainicherlai ungehorsam beweist, Es sei mit 
nit erscheinen, nit volziehung erganngner gschäfft oder in annder wege, Wer 
auch aus frävennlichem muetwillen waigert unnd derselben waigerunng khain 
pilliche oder gegrunndte ursach hat, Wer auch ainen annderm gwalltiglich oder 
sonnst fürsetzlicher muetwilliger weis aufhellt oder ursach gibt, das der auf- 
gehallten oder geursacht der obrigkhait gepot unnd vordrunng nit gehorsamlich 
nachkhombt oder erscheindt, der soll dem Richter 12 und 6 schilling A geben 
unnd darzue dem clager seinen schaden ablegen“. 
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