Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
gilt nach art. 28 auch Fälschung von Maßen und Gewichten!), während 
deren unbefugter Gebrauch mit der Handlösungsstrafe von 5® gesühnt 
wird. 
Den Diebstahl selbst betrifft art. 25, der, ohne der allgemein 
üblichen Bestrafung des Diebes durch den Galgentod?) Erwähnung 
zu tun, bestimmt, daß der mit der Ächtung bestrafte Dieb im Falle 
seiner Ergreilung am Galgen büße?) und daß der einmal wegen Dieb- 
stahls Geächtete niemals wieder die verlorene Rechts- bzw. Gerichts- 
fähigkeit als Richter, Urteiler, Zeuge oder Eidhelfer erhalte“). 
Eine Strafe für den Räuber an sich ist im StR. des Bischofes 
Gebhard nicht ausgesprochen, wohl aber in art. 35 für den Käufer 
geraubter Sachen, der ja vielfach wie der Räuber selbst behandelt wird®). 
Der Käufer des Raubes, besagt obiger Artikel 35: „secundum, que 
debetur proscriptis, sententiam iudicetur, ni forte guerra manifesta 
I{uerit et generalis“ 9). 
Über homicidium, d. h. Totschlag handelt das alte Stadtrecht an 
mehreren Stellen; betr. des neuen s. die Erl. zu art. 1—5, wo auch 
die Bestimmungen von 1225 Berücksichtigung finden. 
') Ebenso Ssp. II, 13 83. Auch im Schwsp. hat die Todesstrafe für Münz- 
delikte und Gewichtsfälschung einen bedeutend weiteren Umfang als in der 
Irüheren Epoche gewonnen; vgl. Fürnrohr, Die Todesstrafe, Diss. Erlangen, 1909, 
S. 116 f. 
2) Ssp. II. 13 81. 
5) Ebenso wie der geächtete Mörder bei Ergreifung, nach art. 24. 
*) „qui semel proscribetur pro furto, deinceps nunquam pro qualicumque 
causa in iudicio standi personam habebit“. Ähnlich verfügt art. 29 des StR. von 
1225 betr. des falschen Zeugen und dessen, der ihn verwendet: „neutri in per- 
petuum in alicuius fori judicio super causa qualicumque audientia ullatenus con- 
feretur“; auch sie sind nicht mehr eidesfähig und können nicht mehr als Zeugen 
oder Gerichtspersonen auftreten. Vgl. Gierke, Deutsches Privatr. I, 418; His, 579. 
Bei all diesen Fällen handelt es sich doch gewiß nur um das furtum capitale, 
den großen Diebstahl, dessen untere Grenze gewöhnlich 5 oder 3 sh, nach dem 
Laudum Bavaricum 23 Kreuzer betrug; vgl. auch v. Schwerin, 170 f.; ausführlich - 
Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit, S. 16 ff. nebst dortiger Lit., bes. S. 19, wo auf 
den Galgentod als normale Strafe für dieses ‚unehrliche‘ Verbrechen hingewiesen 
wird. 
5) Ssp. II, 13 86; vgl. auch His, 165; Knapp, 264 f.; für Baiern bes. baier. 
LF. 1281 $ 17 (Qu. u. Er. V, 342 — Rockinger, S. 75): „Swer roub oder diuf wizzen- 
lichen chouffet, den sol man an des diubes stat und an des roubaers stat haben 
und sol er bezzern, als von roubern und diuben gesetzet ist.“ Über die übliche 
Bestrafung des Räubers im MA. durch Enthauptung vgl. Hirsch, a. a. O., S. 26 f. 
Während Raub noch in den Volksrechten als „ehrliches“ Vergehen nicht zu den 
todeswürdigen Verbrechen gezählt hatte, wurde er infolge der ständigen Über- 
handnahme dieses Verbrechens und der Tendenzen der Landesfriedensgeseß- 
gebung im hohen MA. gewöhnlich mit dem Tode gesühnt; vgl. auch Fürnrohr, 
a. a. O., S. 94; Hirsch, S. 27. 
6) Betr. des Beuterechtes im ehrlichen Kriege s. Schröder-v. Künßberg, 779 
nebst Lit. 
13 97 
  
  
  
. E55 
{ 
y 
Ve } 
W | 
{ N ii 
m na 
 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.