Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
zu den umfassenden Literaturangaben. Die Rücksicht auf die hohe Be- 
deutung der Rechtsgeschichte als einer kulturhistorischen Quelle ersten 
Ranges, aus der uns ähnlich wie aus den Denkmälern der Sprache und 
Literatur, Kunst und Religion die verlässigsten Vorstellungen von der 
geistigen, sittlichen und sozialen Verfassung eines Gebietes und seiner 
Bewohner erwachsen, der Umstand, daß das in den genannten Quellen 
niedergelegte Recht doch eben die tatsächliche Grundlage der ganzen 
damaligen Lebensordnung war: diese Erwägungen waren ein Ansporn, 
auch bei einer Arbeit, die legten Endes in der Hauptsache rein historische, 
besonders kulturhistorische Ziele verfolgt, mich nicht vor der Aufgabe 
abschrecken zu lassen, die einzelnen Bestimmungen der beiden Rechts- 
denkmäler einer eingehenden Erläuterung zu unterziehen, sie in den 
weiten Rahmen der benachbarten, gleichzeitigen Rechtsquellen zu stellen . 
und sie so in ihrem allgemeinen und besonderen Charakter verstehen 
zu lassen. Wenn dabei die Parallelen aus dem verwandten baierisch- 
österreichischen Gebiete in weitestem Umfange zusammengetragen 
wurden, so lag die Absicht zu Grunde, auf diesem Wege die Lücken 
der heimatlichen Überlieferung zu ergänzen und ein möglichst klares 
Bild vom Verfassungs- und Rechtszustande der Stadt Passau und der 
Kultur ihrer Bevölkerung herauszuarbeiten. Als willkommene Hilfsmittel 
zum Verständnis der Stadtrechtsdokumente wurden auch die Urkunden 
aus der Praxis des Stadtgerichtes im Bestande des Bayerischen Haupt- - 
staatsarchivs München und des Stadtarchivs Passau, die beiderseits bis 
ins 13. Jahrhundert zurückführen, allerdings erst mit dem 14. Jahrhundert 
immer zahlreicher werden, zu Rate gezogen. 
Daß bei der Erläuterung der einzelnen Stadtrechtsbestimmungen 
das Privileg des Bischofs Wernhard vom Jahre 1299 den Ausgangspunkt 
bilden mußte und der Rechtsbrief Gebhards von 1225 ergänzend, aller- 
dings mit allen seinen Artikeln in die Darstellung hineinverarbeitet 
wurde, ergab sich aus der überragenden Stellung der Wernhardischen 
Rechtsurkunde (vgl. S. 11 fi.). Besonders in Rücksicht darauf, daß bei 
dem lückenhaften Quellenmaterial auf eine systematische Darstellung 
der stadtrechtlichen Verhältnisse Passaus im Mittelalter, wie sie sonst 
von Rechtshistorikern beliebt ist, verzichtet und die artikelweise Er- 
läuterung gewählt werden mußte, wurde am Schlusse der Arbeit ein 
ausführliches Sachverzeichnis angefügt, welches das rasche Auffinden 
der zusammengehörigen Artikel erleichtern soll. 
Zum Schlusse obliegt mir noch die angenehme Pflicht, all jenen 
Herren, welche mir bei Fertigung der Arbeit teilnahmsvolle Förderung 
zuteil werden ließen, wärmstens zu danken, so vor allem Herrn Ge- 
heimrat Dr. K. Beyerle, o. ö. Professor der Rechtsgeschichte an der Uni- 
versität München, und dessen stets in liebenswürdigster Weise zu Aus- 
künften bereitem Assistenten Herrn Dr. Wohlhaupter, ebenso der Leitung 
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