Volltext: Matosch-Gedenkbuch [20]

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verfallen. Item da der gehetunterthan ohne Vorwissen oder Bewilligung 
des Zehetherrn den gehet einführet, hat er noch so viel, als der gehet ist, 
seinem Zehetherrn verwircht, und mag ihn der Zehetherr auf seinen 
Zehetgründen umb dieses pfänden. Es ist auch derjenig, so sich also 
pfändet, noch dem Landgericht als der Grundobrigkeit derentwillen etwas 
schuldig." 
Ueber den Zehen' und den Getreide- oder Hofdienst bemerkt Freiherr 
Theodorich von Rödern bei der Zusammenstellung der „Pergerischen Ordinari- 
Geföll" nochmals, daß die Untertanen beide in Körnern schütten müssen, 
„und ist keinem Hausmeister", — so nannte er seine Pfleger, — „erlaubt, 
anstatt des Traitdienstes oder Traitzehets ein Geld ohne ausdrückliche 
Bewilligung der Herrschaft anzunemben." Zu diesem „Ordinari-Gefälle" 
gehörten noch: Die Landsteuer, das Robotgeld, der Gelddienst, das Scheiter 
geld, die Hofgespunst, der Kuchldienst, der Dienst- und Zehenthar und der 
Dienst der Recht- oder Beutellehen. 
Dazu kamen noch die Extraordinari-Gefälle, so namentlich das 
Freigeld von allen Käufen, Uebergaben, Todesfällen vom Hundert 10 fl. 
und das Hebgeld. „Wann einer bei der Herrschaft eine Erbschaft erhebt, 
oder wann in Käufen, Abhandlungen oder sonsten ein Geld von dieser Herr 
schaft und Obrigkeit hinweg und unter andere Herrschaft kombt, mueß man 
von jedem Hundert 10 fl. geben, und wird von allem genommen, es 
komme das Geld unter was für Herrschaft es wolle." 
Und noch weitere solche Gefälle. 
Daß man die Untertanen nicht bedrängte, wenn sie mit ihren 
Giebigkeiten nicht sogleich aufkommen konnten, ersieht man im besagten 
Wirtschaftsbuche aus deren Rückständen, die im Jahre 1650 in Getreide 
iVs M. Weizen, 292 M. Korn, 4 M. Gerste, 27 a M. Haiden, 1 M. Wicken 
und 6290/4 M. Hafer und in Geld bei 2300 fl. betrugen. 
Der Zehentkauf war in alter Zeit die beste Kapitalsanlage, daher 
kauften nicht bloß Adelige und Klöster, sondern auch Gotteshäuser, Spitäler. 
Bruderschaften, Zünfte und auch Bürger und Bauern Zehente, die aber 
selten freies Eigen waren, sondern von Herrschaften, die dafür eine Lehen 
steuer einhoben, als Lehen verliehen wurden. 
7. Patriarchalische Verhältnisse. 
Betreffs des Zehentes sei im allgemeinen bemerkt, daß bei der so 
segensreichen Zehentablösung in den Jahren 1848 und 1849 auf einen ge 
wöhnlichen „gleichen" Bauer ungefähr 100 fl. entfielen, d. i. ein Drittel der 
billigen Schätzung desselben in der Kapitalsannahme. Das zweite Drittel 
des Kapitalwertes übernahm das Land in der Form der Grundentlastungs- 
Obligationen; auf die Vergütung des dritten Drittels hatten die Herr 
schaften, für welche die Ablösung einen sehr fühlbaren Schaden bedeutete, 
verzichtet. 
Aus angeführten, authentischen Angaben kann man ersehen, daß 
die Gaben, Dienste und Zehente der Untertanen in alter Zeit nicht groß 
und dieselben nicht unschwer in der Lage waren, sie zu leisten. Es 
ist wohl auch wahr und zuverlässig verbürgt, daß mancher Herr und Junker 
auf den braven Bauersmann und fleißigen Handwerker als auf minder- 
wärtige Leute stolz und kühl von oben herabsah, und daß man in den
	        
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