Volltext: Fremdenführer von Bad Hall in Oberösterreich

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Die wichtigsten Notizen für Fremde. 
Mietgebräuehe in Bad Hall während der Badesaison. 
1. Bei der Aufnahme einer Wohnung treffen Mieter 
und Vermieter ein Uebereinkommen über den Mietzins und 
die Termine der Bezahlung desselben. Die Miete kann pro 
Woche oder pro Monat oder für eine fix bestimmte Zeit 
abgeschlossen werden. Der Mietzins ist für jede Woche 
und rücksichtlich jeden Monats im vorhinein zu entrichten. 
2. Während der Dauer der Miete darf der Preis der¬ 
selben vom Vermieter nicht gesteigert werden. 
3. Die Miete erlischt durch den Ablauf der fix be¬ 
stimmten Zeit, sonst aber durch die Kündigung. Die 
Kündigungsfrist beträgt sowohl bei Wochen- als Monats¬ 
mieten sieben Tage. Die Kündigung kann stets nur bei 
Ablauf einer, rücksichtlich mehrerer Wochen seit Beginn 
der Miete erfolgen. 
4. In den Gasthöfen und Einkehrhäusern hat der 
Fremde das Recht, jeden Tag seine Wohnung zu ver¬ 
lassen und nur tagweise zu bezahlen. Mietet jedoch ein 
Fremder in einem Gast- oder Einkehrhause die Wohnung 
um einen festgesetzten, nicht tagweise berechneten Preis 
auf eine bestimmte Zeit, so kommen dieselben Bestim¬ 
mungen wie in den Privathäusern in Anwendung. 
5. Wenn bewiesen wird, dass die Wohnung unrein, 
-oder nach ärztlichem Ausspruche der Gesundheit abträglich 
ist, oder wenn wesentliche Gebrechen später entdeckt 
werden, die man beim Abschluss der Miete nicht kennen 
konnte und durch welche der Mieter in seinem Wohn¬ 
rechte beeinträchtigt wird, ohne dass diese Gebrechen 
von dem Vermieter längstens binnen zwei Tagen beseitigt 
werden können, so steht dem Mieter das Recht zu, diese 
Wohnung ohne weitere Entschädigung, bloss nach Bezahlung 
•der Miete für die Dauer der wirklichen Benützung der 
Wohnung, zu verlassen, und falls er den Mietzins für eine 
über die Benützungsdauer hinausreichende Zeit voraus¬ 
bezahlt hat, ist der Vermieter verpflichtet, ihm den ent¬ 
sprechenden Betrag für die noch restirende Zeit der be¬ 
zahlten Mietdauer zurückzuerstatten. 
6. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung 
des Vermieters die gemietete Wohnung einer anderen 
Partei abzutreten.
	        
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