Volltext: Fremdenführer von Bad Hall in Oberösterreich

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Die wichtigsten Notizen für Fremde. 
§ 2. Jeder Fremde, der in diesem Zeiträume zu Bad Hall 
länger als 5 Tage verweilt, wird als Curgast angesehen und ist zur 
Entrichtung der Cur- und Musiktaxe verpflichtet. 
§ 3. Die Curtaxe zerfällt in zwei Classen und beträgt: 
a) In der ersten Classe .... 6 fl. — kr. 
für Begleitung per Kopf . . 2 n — „ 
„ Dienerschaft per Kopf . — „5° n 
b) In der zweiten Classe ... 4 „ — „ 
für Begleitung per Kopf . . 1 n 50 „ 
„ Dienerschaft per Kopf . — „ 50 „ 
Die Curtaxe nach der ersten Classe hat jeder Bemittelte zu 
bezahlen. 
Minder Bemittelte haben die Curtaxe nach der zweiten Classe 
zu entrichten. 
Unter Begleitung sind nur Frauen und Kinder, Hofmeister, 
Erzieherinnèn und Bedienstete höherer Kategorie, nicht auch Per¬ 
sonen in selbständiger Stellung zu verstehen. 
§ 4. Die Einhebung der Curtaxe erfolgt durch den Quartier¬ 
geber, der auch für die richtige Abfuhr zu haften hat. 
§ 5. Der Quartiergeber (worunter auch die Gastwirte zu 
verstehen sind) ist gehalten, die ihm von der Gemeindevorstehung 
unentgeltlich erfolgten Meldebögen, welche auch die Curfassions- 
rubriken enthalten, seinen "Wohnparteien sogleich vorzulegen. 
Der auf diese Art in allen Rubriken, daher im Falle des 
§ 2 auch in den Fassionscolonnen ausgefüllte Meldungszettel ist, 
wenn der Fremde in den Vormittagsstunden ankömmt, an dem¬ 
selben Tage, wenn aber die Ankunft nachmittags oder nachts er¬ 
folgt, am nächsten Vormittage — zur Vermeidung der im Straf¬ 
gesetze für die Uebertretung der Meldungsvorschriften festgesetzten 
Ahndung — der Gemeindevorstehung zur Eintragung und zur Prü¬ 
fung, Bestätigung, eventuell Richtigstellung der Fassion zu über¬ 
geben. 
Bei Prüfung der Fassion sind nicht nur etwaige ziffermässige 
Irrthümer bei den in der Fassion eingesetzten Beträgen zu berich¬ 
tigen, sondern es ist auch die Fassion selbst erforderlichen Falles 
richtigzustellen , und sind demnach bemittelte Curgäste, welche 
sich zur Curtaxe nach der zweiten Classe fatiren sollten, zur Ein¬ 
zahlung der Curtaxe nach der ersten Classe zu verhalten. 
Ueber diesfällige Beschwerden entscheidet die landesfürstliche 
politische Bezirksbehörde. 
An die Gemeindevorstehung ist auch der eingehobene und 
richtig befundene Taxbetrag abzuführen, wornach der Meldungs- 
bogen, mit der Zahlungsbestätigung versehen, der gemeldeten Partei 
wieder zurückgestellt wird. 
Bei einer vor dem Beginne des sechsten Tages erfolgenden 
Abreise wird der erlegte Taxbetrag zurückgestellt. 
Die Quartierträger haben ihr Augenmerk auch auf die von 
ihren "Wohnparteien nachträglich aufgenommenen Personen zu 
richten und für deren Meldung und für die Einhebung und Abfuhr 
der auf dieselben entfallenden Taxen in gleicher Weise zu sorgen.
	        
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