Volltext: Fremdenführer von Bad Hall in Oberösterreich

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Die wichtigsten Notizen für Fremde. 
Die Badestunden, welche je nach Bedarf von 7 Uhr 
früh bis 12 Uhr mittags und von 2 Uhr bis 4 Uhr abends 
dauern, und die Badecabinette werden nach der Reihe der 
Anmeldung vergeben. Zur Ueberzeugung der P. T. Bade¬ 
gäste hängt in der Kanzlei eine eigene Stundentafel. 
Jeder täglich badende Curgast hat das Recht, ein 
bestimmtes Badecabinet und eine bestimmte Badestunde 
für die ganze Curdauer zu begehren. Wird die Badestunde 
und das Badecabinet jedoch von dem Curgaste durch drei 
Tage nicht benützt und nicht bezahlt, so entfällt das Recht 
hierauf, und wird bei Wiederaufnahme der Cur das Cabinet 
und die Badezeit in der Kanzlei neu bestimmt. — Cur- 
gästen, welche nicht täglich baden, kann das Badecabinet 
und die Badezeit nur für jedes einzelne Bad bestimmt werden. 
Das Kaltbad ist vormittags von 7 bis 10 Uhr für 
Herren, und von 10 bis 1 Uhr für Damen, nachmittags 
von 2 bis 3 Uhr für Damen, und von 3 bis 8 Uhr für 
Herren geöffnet. 
Die Badedienerschaft darf kein Bad bereiten, ohne 
zuvor das Badebillet erhalten zu haben; ebenso ist es 
der nöthigen Controle halber derselben untersagt, die 
Gebür für Bäder zu übernehmen. 
Für den Gebrauch eines einfachen oder eines Mineral¬ 
wasserbades ist eine Stunde mit Inbegriff der zur Bade¬ 
bereitung und Zimmerlüftung nöthigen Zeit, für ein Dampf¬ 
bad sind IV2 Stunden gewährt. Auch in jenen Bade¬ 
zimmern, wo gleichzeitig zwei Wannen benützt werden, 
gilt die gleiche Zeitbestimmung. — Das Dampfbad ist 
für Herren von 9 bis 11 Uhr vormittags, für Damen von 
II Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags geöffnet. Knaben 
dürfen das Kaltbad nur in den Herrenstunden benützen. 
Nach jedem Bade wird die Cabine gelüftet und ge¬ 
reinigt, die Wanne ganz entleert und gesäubert. — Die 
Wanne wird in Gegenwart des Badegastes mit Süsswasser 
gefüllt, vor seinen Augen das vom Arzte verordnete 
Jodsolenquantum gemessen und hineingeschüttet, endlich 
die Temperatur mittelst des Thermometers genau bestimmt. 
Die Dienerschaft darf weder fremde Wäsche zur 
Aufbewahrung oder Reinigung übernehmen, noch andere 
Dienste leisten, als die Bereitung der Bäder.
	        
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