Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Erster Theil] (8,1 / 1901)

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Die Lehre vom Begriff. 
3. Das Urtheil der Nothwendigkeit. 
Die hierher gehörigen Urtheile sind, um mit der kantischen Logik 
zu reden, die Urtheile der Relation: das kategorische, das hypo 
thetische und das disjunctive. Was in der Sphäre des Begriffs 
das Verhältniß seiner Momente, das ist in der Sphäre des Wesens 
das nothwendige Verhältniß, und zwar entspricht das Allgemeine dem 
Begriffe der Substanz, das Besondere dem der Causalität, das Einzelne 
dem der Wechselwirkung; daher das kategorische Urtheil dem Verhältniß 
der Substantialität, das hypothetische dem der Causalität, das dis 
junctive dem der Wechselwirkung correspondirt. 
Das Einzelne wird bestimmt durch seine substantielle Allgemein 
heit oder Gattung (E — A): dies geschieht im kategorischen Urtheil; 
die Gattung ist der erzeugende Grund ihrer Besonderheiten (wenn A 
ist, so ist B): das kategorische Urtheil geht in das hypothetische 
über. Die Gattung ist der Inbegriff ihrer Arten, sie ist deren positive 
und negative Totalität' (A — sowohl A als B; E = entweder A 
oder B); das poetische Kunstwerk vermöge seines Begriffs oder seiner 
Gattung ist sowohl lyrisch als episch als dramatisch; das poetische 
Kunstwerk in seiner Bestimmtheit ist entweder lyrisch oder episch oder 
dramatisch. Die Farbe nach ihrem allgemeinen Begriff ist sowohl 
Heller als dunkler Art; die bestimmte Farbe gehört entweder zu den 
Hellen oder zu den dunklen. So lautet das disjunctive Urtheil in 
seiner positiven und negativen Form. Subject und Prädicat sind 
gleich dem Begriff. 1 
4. Das Urtheil des Begriffs. 
Als solche will Hegel diejenigen Urtheile gefaßt wissen, welche die 
gewöhnliche Logik die der Modalität genannt hat: das asser 
torische, problematische und apodiktische. Das Prädicat bestimmt, 
ob das Subject seinem Begriffe entspricht oder demselben gemäß ist, 
d. h. ob es das ist, was es seinem Begriffe nach sein soll. Es handelt 
sich hier um Bestimmungen, wie schön, gut, recht, passend u. s. f., und 
deren Gegentheile. Die erste und unmittelbare Form dieses Urtheils 
ist die einfache Versicherung, daß es sich mit diesem Werke, dieser 
Handlung u. s. f. gut oder übel verhalte (das assertorische Urtheils. 
Aber ebenso berechtigt ist die Gegenversicherung, daß es sich nicht so 
1 Bd. V. C. Das Urtheil der Nothwendigkeit. S. 98—197. Vgl. Bd. VI. 
tz 177. S. 340-342.
	        
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