Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Erster Theil] (8,1 / 1901)

Das Reich der Sittlichkeit und der Rechtszustand. 873 
Werk der entehrenden Zerstörung hält die Familie von dem Todten 
ab, „setzt das ihrige an die Stelle und vermählt den Verwandten dem 
Schooße der Erde, der elcmentarischen unvergänglichen Individualität; 
sie macht ihn dadurch zum Genossen eines Gemeinwesens, welches 
vielmehr die Kräfte der einzelnen Stoffe und die niedrigen Lebendig 
keiten, die gegen ihn frei werden und ihn zerstören wollten, über 
wältigt und gebunden hält." 
2. Mann und Frau, Eltern und Kinder, Bruder und Schwester. 
Jedes der beiden Gesetze hat seine Unterschiede und Stufen. Das 
obere oder bürgerliche Gemeinwesen, „das an der Sonne geltende", 
der Staat im Unterschiede von der Familie, faßt sich in ein Indi 
viduum zusammen, welches den höchsten Willen repräsentirt und aus 
übt. Dieses Individuum ist der Herrscher oder die Regierung. Die 
höchste Pflicht der Staatsgewalt ist die Erhaltung des Ganzen auf 
Kosten der Einzelnen, die Erhaltung der Herrschaft des Gemeinwohls 
über die Einzelinteressen; wenn aber diese letzteren sich isoliren, das 
Gemeinwohl überwuchern und das Ganze gefährden, so ist die Pflicht 
der Regierung, von Zeit zu Zeit durch kriegerische Erschütterungen die 
Gesundheit des Volks zu erneuern und zu verjüngen, damit das Leben 
des Ganzen nicht stagnire, sondern in Fluß bleibe. „Um sie nicht in dieses 
Isoliren einwurzeln und festwerden, hierdurch das Ganze auseinander 
fallen und den Geist verfliegen zu lassen, hat die Regierung sie in ihrem 
Innern von Zeit zu Zeit durch Kriege zu erschüttern, ihre sich zurecht 
gemachte Ordnung und Recht der Selbstständigkeit dadurch zu verletzen 
und zu verwirren, den Individuen aber, die sich darin vertiefend vom 
Ganzen losreißen und dem unverletzbaren Fürsichsein und der 
Sicherheit der Person zustreben, in jener auferlegten Arbeit ihren 
Herrn, den Tod, zu fühlen zu geben. Der Geist wehrt durch diese 
Auflösung der Form des Bestehens das Versinken in das natürliche 
Dasein ans dem sittlichen ab und erhebt und erhält das Selbst seines 
Bewußtseins in die Freiheit und in seine Kraft." 2 
Wenn nun als Opfer des Kriegs ein Kämpfer fällt, dem als 
einem Feinde des Staats der Herrscher die ehrenvolle Bestattung ver 
weigert, die Familienpietät aber unverzüglich gewährt und angedeihen 
- Ebendas. S. 320-327. - - Ebendas. S. 328 u. 329. Vgl. oben Buch II. 
Cap. IV. S. 280.
	        
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