Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Erster Theil] (8,1 / 1901)

108 Hegel als Professor der Philosophie in Heidelberg. 
sehr gefürchteten Manne machte, war König Friedrich I. von Württem 
berg der erste deutsche Bundesfürst, der seinem neuwürttembergischen 
Königreich, welches um das doppelte größer als das vormalige Herzog 
thum war, eine Staatsverfassung gab. Auf Grund dieser Verfassung 
hat der König die Landstünde zusammenberufen und denselben in feier 
licher Sitzung am 15. März 1815 die Verfassungsurkunde zur Be 
rathung und Annahme übergeben, nachdem er selbst sich darauf ver 
pflichtet hatte. Das neue Königreich Württemberg, nach außen ge 
gründet und festgestellt, sollte nach innen einen verfassungsmäßigen 
Staat bilden aus einem Guß, repräsentirt in einer Kammer durch 
fünfzig Virilstimmen und dreiundsiebzig gewählte Abgeordnete; die 
active Wählbarkeit sollte in einem Alter von 25 Jahren und 200 Gulden 
jährlichen Ertrages aus liegenden Gründen, die passive Wählbarkeit 
in einem Alter von 30 Jahren bestehen. Den Ständen war die Theil 
nahme an der Gesetzgebung, das Recht der Steuerbewilligung, der 
Gesetzesvorschläge, der Petitionen, Beschwerden u. s. f. zugesichert. 
Von seiten der Stände wurde diese Verfassung abgelehnt und die 
Wiederherstellung der factisch und formell aufgehobenen altwürttem- 
bergischen Landesverfassung und deren Uebertragnng auf die neuen 
Landestheile gefordert. So war zwischen dem Könige Friedrich I. und 
seinen Landständen ein Verfassungsstreit entstanden, welcher bis zum Tode 
des Königs (30. October 1816) gewährt hat und erst unter seinem 
Sohne, dem Könige Wilhelm I., zur eudgültigen Lösung gelangt ist 
(1819). 
Die Stimmung des Landes im Ganzen und Großen war auf 
seiten der Landstände. Die Parole hieß: „das alte gute Recht!", so 
wie Ludwig Uhland in seinem bekannten gleichnamigen und gleichzeitigen 
Liede es ausgesprochen hat: 
Wo je bei altem guten Wein 
Der Württemberger zecht, 
Da soll der erste Trinkspruch sein: 
Das alte gute Recht. 
Die Verhandlungen der Landstände während der Dauer des 
Streites uuter Friedrich I. bilden den Gegenstand einer Kritik Hegels, 
welche den dritten, an Bedeutung und Umfang weitaus wichtigsten 
seiner Beiträge in den Heidelbergischen Jahrbüchern ausmacht: „Be 
urtheilung der im Druck erschienenen Verhandlungen in der Versamm
	        
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