Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch 1 (1 /1914)

Bekanntnachun 
über das Halten von Tauben " 
1. Die Besitzer von Tauben sind verpflichtet, ihre Tauben 
bis auf Weiteres in den Schlaegen eingesperrt zu halten. Wer 
die Tauben frei laesst.wird mitGefaengnis bis zu drei Monaten 
oder mit Geldstrafe bis 3,000 Francs bestraft. Es duerfen keine 
Tauben in abgesonderten Teilen der Sehlaege oder anderen 
Raeumen des Hauses gehalten werden. 
2. Bis zum 18. Oktober hat jeder Taubenhalter dem deut¬ 
schen Orlskommando, in Orten ohne deulsche Besatzung dem 
belgischen Ortsvorsteher, fuer jeden Schlag eine Liste einzu¬ 
reichen, enthaltend die Farbe und die Ringzeichen (Nummer 
und Jahreszahl) jeder Taube. Die belgischen Ortsvorsteber 
haben die Listen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch 
deutsche militärische Revisionskommandos bereitzuhalten. 
In der Liste muss auch Lage und Zugang des Schlages genau 
angegeben sein. 
3. Die Taubenhalter haben etwa vorhandene Tauben ohne 
Ringe sofort zu toten. 
4. Zugeflogene Tauben hat der Schlagbesitzer sofort zu 
toeten und der Militaerbehoerde bezw. dem belgischen Orts¬ 
vorstand abzuliefern: 
5. Jeder Verkehr mit Brieftauben ist verboten, auch jeder 
Transport von Tauben aus einem Schlag in den andern. Wer 
mit einer lebenden Taube ausserhalb eines Schlages getroffen 
wird, wird mit Gefaengnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis 10,000 Francs bestraft. Eben so ist jeder Handel 
mit Brieftauben untersagt.- 
6. Die belgischen Ortsbehoerden haben etwaige noch frei 
fliegende Tauben einfangen und toeten zu lassen. 
7. Die Militaerbehoerde wird Revision der Sehlaege und 
Haussuchungen vornehmen lassen, um die genaue Durch¬ 
führung dieser Bestimmung zu prüfen. 
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, 
soweit nicht hoehere Strafen angedroht sind, mit Gefaengnis 
bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis 2,000 Francs 
bestraft. Ausserdem wird gegebenenfalls Untersuchung wegen 
Spionnageverdachts eingeleitet werden. 
Übergangsbestimmungen 
9. In denjenigen Orten, in welchen die Tauben bisher 
gemeinsam verwahrt wurden (z.B. Brüssel), haben die Besitzer 
sie binnen 48 Stunden nach Eingang dieser Bekanntmachung 
abzuholen; Tauben, welche dann noch nicht abgeholt sind, 
werden getoetet und den Lazaretten überwiesen. 
Die in Ziffer 2 vorgeschriebenen Listen sind binnen weite¬ 
rer 24 Stunden einzureichen. 
10. In denjenigen Orten, auf die die deutsche Verwaltung 
neu ausgedehnt wird, sind die vorstehenden Massnahmen 
sofort beim Einrücken der Truppen zu treffen. 
Der General-Gouverne 
Freiherr von der GOLTZ, 
Generalfeldmarschall. 
BrOuel — Diui.-kei.ci ul;d Ulhofciapliie E Cujo», l'nvIitvoMi-asxe, IS 
Verbot über das Halten von Brieftauben. 
Die Belgier hatten Tausende von Tauben, die für den Briefverkehr 
nach besetzten Gegenden verwendet wurden. 
Naturgetreue Wiedergabe der Original-Bekanntmachung.
	        
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