Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch 1 (1 /1914)

Deutschland und der Krieg 
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Kundmachung 
öes Rriegszuftanöes 
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden 
Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., 
verordnen aus Grund des Artikels 68 der 
Verfassung des Deutschen Reiches im 
Namen des Reiches, was folgt: Das 
Reichsgebiet, ausschließlich der Königlich 
bayerischen Gebietsteile, wird hierdurch in 
Kriegszustand erklärt. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer 
Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigen¬ 
händigen Unterschrift und beigedrücktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, Neues Palais, 
den ZI. Juli 1914. 
Wilhelm I. R. 
von Bethmann Hollweg.
	        
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