Justiz - Verfassung .
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Da wir in der Folge von den Patronen , oder von den P a t r 0 n a t s re ch L e n und Vogte yen öfters lesen , so müssen auch davon die Begriffe vorausgeschickt werden .
Der Patron hat in allen Fällen das Präsentations - oder Fürsendungsrecht eines tauglichen Individuums auf ledigte Pfarren und Schulen ; indeß muß er für die gute Herstellung und Unterhaltung obiger Gebäude und der chenparamente entweder allein sorgen , oder nach den neuesten Verordnungen im Wege der Konkurrenz seine Beyträge sten . Die betreffenden Patronen der Kirchen und Schulen werden bey den Distriktskommiffariaten genannt werden .
Unter den Vogteyen versteht man jene Behörden , welche mit der Ortsgeistlichkeit das Vermögen der Kirchen , Stiftungen und Schulen gemeinschaftlich zu verwalten und zu verantworten haben . Die Vogteyen erscheinen ebenfalls bey jedem Distriktskommissariate namentlich .
39 ) Justizverfassung .
Für die Justizgeschäfte in erster Instanz besteht für den Adel , für Geistliche , Bürger und Einwohner der bürgerlichen Häuser in Linz das Landrecht a ) ; für Unadelige und für Bewohner in den unterthänigen Häusern sind die Magistrate und Dominien die Justizbehörden . Diese Justizbehörden hen jedoch unter dem niederösterreichischen Appellationsgerichte in Wien , von dem dann der weitere Rechtszug an die oberste Justizstelle ebenfalls in Wien geht . In einem und demselben Distriktskommiffariate können mehrere Herrschaften ( wie schon berührt ) die Gerichtsbarkeit ausüben , und zwar über jene Unterthanen und unterthänige Entitäten , die ihnen , d . h . zu
a ) Dieses besteht seit dem 1 . Marz 1821 . Die Kundmachung zur Errichtung des Stadt - und Landrechtes in Linz erschien von der k . k . ob der ennsischen Landesregierung am 12 . Jänner 1821 * Der Status davon befindet sich in meiner Beschreibung von Linz 146 . — Vor Errichtung der vereinten Stadt - und rechte waren die Grundherren dem Landrechte untergeordnet . /