Volltext: Der Mühlkreis (1. / 1827)

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Verfassung . 
blieben , und haben in dieser Eigenschaft die Behandlung der Naturalleistungen vom Grunde und Boden unter der rektion der Stände und Länderbehörden besorgt . Bey richtung des Steuerprovisoriums drang sich die Frage auf , ob es denn nicht ausführbar wäre / die Administrationslinie der Kommissariate und Pfarrgemeinden mit jener der tungsbezirke und Leitungsgemeinden zu verschmelzen ? Die Sache fand aber wieder viele Schwierigkeiten / und so theilte man den Kommissariaten die in ihren Pfarrbezirken ganz siruirten oder doch mit dem größten Theile gelegenen tungsgemeinden zu . Die Kommissariate erhielten in dieser Beziehung den Namen Steu erbezirksobrig keiten , so wie die Gemeinden den Namen Steuerbezirks meinden . Hiernach bestehen hier und da noch tig zwey in ihrem Umfange / und nach den ihnen nen Individuen ganz verschiedene Administrationslinien / lich nach den Gränzen der Pfarren für die Kommissariate , und jene nach den Gränzen der Flurgemeinden für die mit den Kommissariatsherrschaften vereinten keiten . Es ist also der Wirkungskreis eines Kommissariates mit jenem einer Steuerbezirksobrigkeit sowohl auf den fang , als auf die Individuen fortan verschieden , und sen die übrigen politischen Geschäfte , alsz . B . das steuer - , Personal st euer - , Klassensteuer wesen , so wie alle militärischen , polizeilichen und merziellen Verhandlungen immer nach sariaten , das Grund - und Häusersteuerwesen aber , welches mit allen dem in der engsten Verbindung steht , nach Steuerbezirks gränzen gepflogen werden . Die Distriktskommissariate und Steuergemeinden werden sich aber ebenfalls ordentlich abgränzen , sobald der politische oder pfarrweise Kataster hergestellt ist . 
Die Magistrate der Städte und Märkte , welche - wie gesagt , in der Mitte der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbehörden liegen , sind theils landesfürstliche , theils unterthänige ( oder Munizipalstädte und Märkte ) . Erstere beyde haben ihre eigene Gerichtsbarkeit ; letztere stehen in ser Beziehung unter ihrer Herrschaft , und haben nur ihr Vermögen zu verwalten . Linz und Freystadt sind desfürstliche Städte , Steyr eck und Grein herrschaftliche . Von den Märkten des Mühlkreises ist nur jener von Ma uth - hausen landessürstlich , alle übrigen sind Munizipalmärkte .
	        
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