Volltext: Neuester Wegweiser durch Linz und seine nächste Umgebung

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bedingt zur Beförderung aufgenommen ; sollte derselbe jedoch in dem hier einlangenden Wagen keinen Platz finden , so wird cher mittelst einer Bei - oder Post - Kalesche weiter befördert / ohne dafür einen höheren Betrag erlegen zu dürfen . Es steht sich demnach von selbst / daß den weiterher einlangenden Passagieren hinsichtlich der Plätze der Vorzug gebühre . — 3 . Reisende , welche sich , jedoch nur innerhalb der Gränzen der Monarchie und auf denjenigen Routen , auf welchen gens - Course bestehen , eines Separat - Wagens bedienen wollen , haben sich dießfalls wenigstens eine halbe Stunde vor der zur Abfahrt bestimmten Zeit zu melden . 
Sollte aber keine Aerarial - Kalesche vorhanden seyn , so kann keine Bestellung auf eine Separat - Fahrt angenommen werden . 4 . Da von Seite der Anstalt fahrender Posten zu Gunsten der Reisenden die Vorkehrung getroffen wurde , daß auf den Speise - Stationen in bestimmten Gasthäusern das Essen zu festgesetzten Preisen bei Ankunft des Eilwagens schon bereit steht , so haben sich die Reisenden , in so fern selbe nicht gleich bei der Ausschreibung zur Reise erklären , daß sie von dieser Verfügung keinen Gebrauch machen können oder len , in diese mit der Beförderung des Eilwagens im klänge stehende Maßregel zu fügen . — 5 . Uebrigens werden die Reisenden aus die Vorschriften hingewiesen , welche indem gedruckten Vormerkscheine , den jeder Reisende bei der schreibung zur Reise erhält , enthalten sind . 
Für Versender und Empfänger . 1 . Die k . k . Fahrpost - - Anstalt haftet für die zur Versendung übergebenen Gelder und Waaren für den Fall , als diese durch die Schuld irgend eines Postbeamten in Verlust gerathen , oder der Inhalt der Frachtstücke , durch eine auf dem Postwagen geschehene Verletzung von Außen beschädigt wird . — 2 . Die mit dem k . k . Postwagen einlangenden Sendungen werden , sowohl mit Geld beschwerte Briefe , als Packete und übrige Frachtstücke , gleich nach ihrer Einlangung von dem beeideten Briefträger an die Empfänger ( Adressaten ) vermög Adresse bestellt . Z . gen , welche zur mautämtlichen Beschau angewiesen werden , müssen von der betreffenden Partei selbst bei dem k . k . Maut - Oberamte abgeholt werden . — 4 . Die k . k . Postwagens - Ab - gabs - Recepissen müssen von dem Empfänger der Sendung eigenhändig mit Vor - und Zunamen , wie auch der Stand oder Charakter , und bei unbekannten Parteien auch die Wohnung
	        
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