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C. 2.91. Nr. 1933.
C. 2. 91.
Nr. 3910.
C. 2.103. Nr. 362.
C.2.100. Nr. 2595.
Stenogr. Bericht
P^g- 344-
D. 2/2. 22.
Nr. 2684. 1863.
Stenogr. Bericht
55.3-* 56i-
J. MILITÄR - OBER - ERZIEI IUNGSHAUS.
Der Erlass des Ministers des Innern vom 24. März 1853,
womit ein Gutachten über die Frage abverlangt wurde,
wie diejenigen Ersparnisse verwendet werden sollen, welche
sich an den bisherigen Verpflegungskosten für die stän¬
dischen Stiftungen der Militär-Akademie zu Neustadt da¬
durch ergeben, dass diese Stiftlinge nicht mehr wie bisher
unmittelbar in die gedachte Akademie eintreten, sondern
früher einen vierjährigen Vorbereitungscurs in einem Ca-
detteninstitute durchzumachen haben — bestimmte das
vereinigte Landescollegium, die Gründung eines siebenten
Stiftungsplatzes in den Cadetteninstituten, beziehungs¬
weise Militär-Akademien zu beantragen.
Hierauf erfolgte die allerhöchste Entschliessung vom
6. August 1853:
dass diese Ersparnisse zur Bedeckung* der Kosten von
neuen Plätzen in Ober-Erziehungshäusern und in deren Fort¬
setzung in den Schulcompagnien zu verwenden seien, —
dass die Zahl dieser neuen Plätze nach Massgabe der
in Aussicht stehenden Ersparnis zu bestimmen sei, —
dass auf diese Plätze die Anordnungen, welche für die
Akademiestiftungen bestehen, mit dem Beifügen Anwen¬
dung zu finden haben, dass bei den Vorschlägen vorzüglich
auf Söhne minder besoldeter Staats- und ständischer Be¬
amten, welche ausgezeichnet gedient haben, Bedacht zu
nehmen sei, endlich
dass die Vorschläge behufs der allerhöchten Bestäti¬
gung an das Ministerium des Innern zu erstatten seien.
Schon im Jahre 1855 kamen die zwei ersten Plätze
zu besetzen, welchen im Jahre 1856 schon ein dritter
folgte.
Der Bestand dieser Plätze war indes nur von kurzer
Dauer.
Veranlassung hiezu g*ab die im Jahre 1863 angeregte
Erhebung der Rechtsbeständigkeit mehrerer Stiftungen,
auf Grund des vom Landesausschusse diesfalls erstatteten
Berichtes in der Landtagssitzung am 18. April 1864 der
Beschluss gefasst wurde, dass der Beitrag jährlicher 750 fl.
für drei Zöglinge in den niederen Militär-Bildungsanstalten
den gegenwärtig im Besitze solcher Stiftplätze befindlichen
Zöglingen zwar nicht zu entziehen, nach deren Austritte