Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

249 
Auch in technischer Beziehung nahm es durch seine 
Ingenieure mittelbaren Einfluss, welche seit dem Jahre 1800 
über Ersuchen der Landesregierung zur Aufnahme der 
Flüsse und zu Commissionen abgesendet wurden. 
Dieser ständische Einfluss sollte sogar durch die mit 
Regierungseröffnung vom 4. Juni 1804 beantragte Zu¬ 
weisung aller nicht in die Schiffahrtsgefährlichkeit ein¬ 
schlagenden Gegenstände noch erweitert werden, was 
aber von dem Verordneten-Collegium abgelehnt wurde, 
indem es die Regierung nicht ermächtigt hielt und die 
derselben bisher zugestandene Leitung der Baulichkeiten 
nach Inhalt der ständischen Instruction vom Jahre 1791 
als ausser dem Wirkungskreise der Stände gelegen er¬ 
klärte. 
Nichtsdestoweniger wurden immer bei Bauten sowohl 
zum Schutze der Gemeinden, als auch bei jenen, wo es 
sich um die Beitragspflicht des Aerars, des Landes, des 
Bancale und der Uferbewohner handelte, die ständischen 
Ingenieure und späterhin auch die Verordneten zu derlei 
Commissionen abgesendet und diese Vorgänge bezüglich 
der Verordneten im Jahre 1821 in Betracht der ständischen 
Administrirung des Wasserbaufondes sofort belassen. 
Die Diäten und Reisegelder für die abgeordneten Be¬ 
amten hatte jener Fond oder jene Partei zu tragen, welche 
die Wasserbaukosten zu bestreiten hatte. 
Was die Revision der Baurechnungen betraf, so lag 
sie zumeist im Bereiche der Staatsbuchhaltung, darunter 
auch jene, wo die ständische Casse alle, oder doch die 
meisten Auslagen zu bestreiten hatte. 
Dies gab im Jahre 1806 zu dem Einschreiten Anlass, 
dass in Zukunft alle derlei Rechnungen mit den Plänen 
und Ueberschlägen der Revision der ständischen Buch¬ 
haltung unterzogen werden, indem kein Grund denkbar 
sei, warum Rechnungen über Auslag'en, die das Land 
allein, oder doch zum grossen Theil treffen und aus der 
Landschciftscasse bezahlt werden, von der Staatsbuch¬ 
haltung revidirt werden sollen. 
Dieses im Jahre 1818 erneuerte Einschreiten luitte eine 
genaue Bezeichnung der der Staats- und ständischen Buch¬ 
haltung zugewiesenen Rechnungen zur Folge. 
Im Jahre 1820 ergaben sich Differenzen zwischen dem 
Landesfonde, der Domestical- und Steuercasse, nach deren 
G. 16. 291. 1800. 
G. 16/2. 2. 1807. 
G. 16. ,321. 
Nr. 2140. 
G. 16/2. 2. 13. 
1807 u. s. w. 
D. 11. 12. 
1813 bis 1820. 
E. 1. 1. 
Nr. 2864. 1820. 
D. 11. 12. 
Nr. 4276. 1820. 
. 295. 1821. 
G. 16/2. 20. 
Nr. 2632. 1808. 
G. 16. 324/41.42. 
Nr. 5381. 5633. 
G. 16. 15. 
Nr. 861. 1667. 
2042. 
G. 16. 60. 65.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.