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Ungeachtet der dagegen eingebrachten Vorstellungen,
worin hingewiesen wurde, dass der dem Strassenfonde ge¬
leistete Vorschuss nicht als blosser Cassavorschuss, sondern
vielmehr als ein Anlehen zu behandeln und daher, weil
schon vor dem 14. März 1811 fällig, nach der Cursscala
zurück zu vergüten sei, verblieb es zufolge des Hofkanzlei-
decrets vom 10. December 1825 bei dem ausgesprochenen
Betrage, der übrigens auf 23.781 fl. 15kr. gemindert
wurde.
Eine Rückzahlung dieses ständischen Guthabens er¬
folgte nicht, sondern dasselbe wurde mit dem Llofkanzlei-
decrete vom 10. Februar 1830 in die allgemeine Abrech¬
nung zwischen Aerar und Landschaft einbezogen, dürfte
aber durch Compensirung als bezahlt zu betrachten sein, da
die Landschaft bei Ausgleichung der g'egenseitigen For¬
derungen zu einem Ersätze verpflichtet wurde.
In Ansehung der doppelten Wegrobot-Reluition end¬
lich wurde zufolge Entscheidung vom 10. April 1821 ein
ständisches Gutachten abverlangt, ob sich diese Abgabe
zur Auflassung eigne?
Obgleich dieselbe von den Verordneten als eine den
Rusticalgrund- Besitzern allein obliegende Abgabe erklärt
wurde, so schien es denselben doch nicht billig, den Rusti-
calgrund-Besitzern nebst ihrer Verpflichtung zur Entrichtung
der Wegmaut und Leistung der Naturalrobot für die
Communiciitions-Strassen, auch noch die Last einer Relui-
tion ferner eiufzubürden, deren Entgang zum Theil durch
Schrankenverpachtung und dadurch zu erzielende höhere
Einnahme, zum Theil aber auch durch Einführung einer
minder kostspieligen Strassenregie einbringlich zu machen
wäre.
Das Rescript vom 20. August 1824 brachte die Auf¬
lassung dieser Abgabe, die vom Jahre 1825 an aufhörte.
D. 10. 198.
Nr. 652.
1858. 2638.
1. c. Nr. 3092.
1. c. Nr. 775.
D. 1/3. 6.
Nr. 2786. 1844.
1113. 1846.
K. 4. 103.
Nr. 1851.
1. c. Nr. 2096.
B. 2. 29.
Nr. 2416.