Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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3/3- 28. 
C. i/6. 301. 
C. 1/2. 16. 
vStädtischen Spitlwiese; dessen Erbauung dem ständischen 
Baumeister Painherr übertragen war. 
In Ansehung des Sprcichmeisters, worüber zwar keine 
Instructionen vorliegen, geht aus dem ständischen Schlüsse 
vom 5. März 1635 hervor, dass schon damals ein solcher 
bestanden und derselbe im Landhause gewohnt habe, welch 
letzteres wahrscheinlich wegen Aufhebung des Convictes 
nicht mehr gestattet wurde. 
Für den Fortbestand dieser Schule zeigt auch ein Aus¬ 
weis über die aus der adeligen Stipendiatscasse für das 
Jahr 1653 zu bestreitenden Auslagen, sowie ein Gutachten 
c. 1/5. 79^ vom 29. August 1682, worin der Sprachmeister mit einem 
Gehalte von 270 fl. aufgeführt erscheint. 
Den gleichen Fortbestand des Tanz- und Fecht-Unter- 
richtes erweiset das Decret vom 10. April 1652, mit welchem 
Matthias Verleth zugleich als Tanz- und Fechtmeister mit 
einem Jahresgehalte von 300 fl. angestellt wurde, ohne zum 
unentgeltlichen Unterrichte verpflichtet zu sein, da er wie 
der Bereiter und wahrscheinlich auch der Sprachmeister 
von den Schülern Gebüren erhielt. 
Dies mochte wohl Ursache gewesen sein von dem 
geringen Besuche der Schulen, deren Lehrer, auf Neben¬ 
bezüge angewiesen, nicht bestehen konnten, weil die we¬ 
nigsten Schüler in der Lage waren, diese Gaben leisten 
zu können. 
Um nun der Jugend die Theilnahme an dem Unter¬ 
richte zu ermöglichen und die Lehrer in den Stand zu 
setzen, den Unterricht ertheilen zu können, wie überhaupt 
die Lehranstalten durch eine zweckmässigere Einrichtung 
emporzuheben, wurden über Gutachten der Vefordneten 
und Ausschüsse auf Grund des Schlusses vom 26. April 1697 
die Gehalte der Lehrer erhöht, und zwar des Bereiters 
gegen Haltung von 6 Schulpferden auf 1400 fl., dann des 
Tanz-, Sprach- und Fechtmeisters auf je 600 fl.; es wurde 
die Zahl der Schüler festgesetzt: 6 für die Reitschule und 
je 11 für die übrigen 3 Schulen, wie auch die Dauer des 
unentgeltlich zu ertheilenden Unterrichtes bestimmt und 
die Aufsicht über Lehrer und Schüler den Verordneten 
übertragen, welchen auch die Aufnahme der Schüler zu- 
stand, darüber ein eigenes Vormerkbuch errichtet, das noch 
vorhanden ist und die Namen aller ständischen Zöglinge 
von den Jahren 1698 bis 1750 enthält. 
D. 13. 14. 16. 
J- 1. 2. 
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