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bildern), erforderlichenfalls auch Modellen und Probestücken
sowie eine Bestätigung der Ausstellungsleitung darüber, daß der
zur Schau gestellte Gegenstand mit dem in der Beschreibung dar—
gestellten übereinstimmt, ferner eine Bestätigung der Ausstellungs—
leitung über den Zeitpunkt der Einbringung des Gegenstandes
in den Ausstellungsraum, und endlich, je nachdem die Anmeldung
vor oder nach der Schließung der Ausstellung bewirkt wird, eine
Bestätigung über die Fortdauer der Ausstellung oder über den
Tag ihrer Schließung.
Für die Vorlage der Prioritätsbelege kann eine Frist
gewährt werden, die Frist zur Überreichung der Anmeldung kann
aber nicht verlängert werden.
Unionspriorität.
Die Bestimmungen sind bereits Seite 49 erörtert
worden. Die Bestimmung, daß das aus dem Unions—
bertrage fließende Prioritätsrecht von einem Ögster—
reiche rfür eine in Osterre ich bewirkte Anmeldung
auf Grund einer von ihm im Auslande vor—
genommenen Anmeldung enicht in Anspruch genommen
werden kann, findet auf sterreicher, die auf dem Gebiet
eines anderen Unionsstaates ihren Wohnsitz oder ihre
tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassung haben,
keine Anwendung (852 UB.).
Der Ausländer, welcher für seine Patent—
anmeldung in sterreich die Unionspriorität in Anspruch
nehmen will, muß bereits bei der Überreichung seiner
Anmeldung in Osterreich eine bezügliche Erklärung ab—
geben, welche das Datum und das Land der Hinterlegung,
deren Priorität beansprucht wird, zu enthalten hat. Wenn
es das österreichische Patentamt für erforderlich erachtet,
müssen die Prioritätsbelege vorgelegt werden, das heißt
eine Abschrift des früher hinterlegten Ansuchens, deren
UÜbereinstimmung mit den ersten Unterlagen von der
Behörde (Patentamt) zu bestätigen ist, bei welcher die
Hinterlegung erfolgt istr). Das wird insbesondere dann
*Der üsterreicher, der in einem ——— von der
Priorität seiner österreichischen Anmeldung Gebrauch machen will,
hat entsprechend vorzugehen und ist an die Vorschriften des
betreffenden Staates gebunden. Die Bescheinigung der hiefür
erforderlichen Prioritätsbelege erfolgt durch das österreichische
Patentamt.