Volltext: Das österreichische Patentgesetz [586/589]

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bildern), erforderlichenfalls auch Modellen und Probestücken 
sowie eine Bestätigung der Ausstellungsleitung darüber, daß der 
zur Schau gestellte Gegenstand mit dem in der Beschreibung dar— 
gestellten übereinstimmt, ferner eine Bestätigung der Ausstellungs— 
leitung über den Zeitpunkt der Einbringung des Gegenstandes 
in den Ausstellungsraum, und endlich, je nachdem die Anmeldung 
vor oder nach der Schließung der Ausstellung bewirkt wird, eine 
Bestätigung über die Fortdauer der Ausstellung oder über den 
Tag ihrer Schließung. 
Für die Vorlage der Prioritätsbelege kann eine Frist 
gewährt werden, die Frist zur Überreichung der Anmeldung kann 
aber nicht verlängert werden. 
Unionspriorität. 
Die Bestimmungen sind bereits Seite 49 erörtert 
worden. Die Bestimmung, daß das aus dem Unions— 
bertrage fließende Prioritätsrecht von einem Ögster— 
reiche rfür eine in Osterre ich bewirkte Anmeldung 
auf Grund einer von ihm im Auslande vor— 
genommenen Anmeldung enicht in Anspruch genommen 
werden kann, findet auf sterreicher, die auf dem Gebiet 
eines anderen Unionsstaates ihren Wohnsitz oder ihre 
tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassung haben, 
keine Anwendung (852 UB.). 
Der Ausländer, welcher für seine Patent— 
anmeldung in sterreich die Unionspriorität in Anspruch 
nehmen will, muß bereits bei der Überreichung seiner 
Anmeldung in Osterreich eine bezügliche Erklärung ab— 
geben, welche das Datum und das Land der Hinterlegung, 
deren Priorität beansprucht wird, zu enthalten hat. Wenn 
es das österreichische Patentamt für erforderlich erachtet, 
müssen die Prioritätsbelege vorgelegt werden, das heißt 
eine Abschrift des früher hinterlegten Ansuchens, deren 
UÜbereinstimmung mit den ersten Unterlagen von der 
Behörde (Patentamt) zu bestätigen ist, bei welcher die 
Hinterlegung erfolgt istr). Das wird insbesondere dann 
*Der üsterreicher, der in einem ——— von der 
Priorität seiner österreichischen Anmeldung Gebrauch machen will, 
hat entsprechend vorzugehen und ist an die Vorschriften des 
betreffenden Staates gebunden. Die Bescheinigung der hiefür 
erforderlichen Prioritätsbelege erfolgt durch das österreichische 
Patentamt.
	        
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