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Prioritätserfordernisse.
Die Priorität einer Anmeldung wird bestimmt ent—
weder: 1. durch den Tag der Überreichung der Anmeldung
im österreichischen Patentamte, oder 2. durch den Tag der
Einbringung in eine zur Ausfertigung von Prioruäts—
belegen befügte Ausstellung, oder 3. durch Inanspruch—
nahme der Priorität einer ausländischen Anmeldung.
Die Priorität der Anmeldun ginodsterreich
ist mit dem Augenblicke der ordnungsmäßigen Über—
reichung der Anmeldung von selbst gegeben (8 54 PG.).
Von diesem Zeitpunkte an genießt der Anmelder gegen—
über einer jeden später angemeldeten gleichen Erfindung
den Vorrang. Trägt die Anmeldung Mängel an sich, so
kann sie nach Behebung derselben als im Zeitpunkte ihrer
ersten Uberreichung ordnungsmäßig erfolgt angesehen
werden, sofern die behobenen Mängel das Wesen der
Erfindung unberührt ließen. Hat die Behebung der
Mängel eine nachträgliche Anderung des Wesens der
Erfindung zur Folge, so sind die geänderten Teile neu
aAnzumelden, wobei aber die Priorität vom Tage der
Überreichung jener Eingabe gewahrt werden kann, in der
sie beschrieben worden waren (8S 54 PGO..
Ausstellungspriorität. W
„Durch die Schaustellung von Gegenständen auf einer
inländischen oder ausländischen Ausstellung kann ein
Prioritätsrecht nur geschaffen werden, wenn der be—
treffenden Ausstellung diese Begünstigung vom Bundes⸗
minister für, Handel und Verkehr gusdr ückläch
zuerkannt und die Zuerkennung öffentlich bekannt—
gemacht worden ist (Wiener Zeitung, Patentblatt und
Amtsblatt des betreffenden Landes). Hinsichtlich der
allgemeinen Bestimmungen muß auf das Ausstellungs—
gesetz und die Ausstellungsverordnung verwiesen werden
(Ausst. G. u. Ausst.VB.).
Die Erfindung muß innerhalb von drei Monaten, vom Tage
der Schließung der Ausstellung an gerechnet, beim Patentamt
ordnungsgemäß angemeldet werden. Der Anmeldung sind als
Prioritätsbel? ge beizuschließen: eine Beschreibung des
zur Schau gestellten Gegenstandes mit den zur Verständlichkeit
erforderlichen Zeichnungen oder anderen Abbildungen (Gicht⸗