Volltext: Das österreichische Patentgesetz [586/589]

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Prioritätserfordernisse. 
Die Priorität einer Anmeldung wird bestimmt ent— 
weder: 1. durch den Tag der Überreichung der Anmeldung 
im österreichischen Patentamte, oder 2. durch den Tag der 
Einbringung in eine zur Ausfertigung von Prioruäts— 
belegen befügte Ausstellung, oder 3. durch Inanspruch— 
nahme der Priorität einer ausländischen Anmeldung. 
Die Priorität der Anmeldun ginodsterreich 
ist mit dem Augenblicke der ordnungsmäßigen Über— 
reichung der Anmeldung von selbst gegeben (8 54 PG.). 
Von diesem Zeitpunkte an genießt der Anmelder gegen— 
über einer jeden später angemeldeten gleichen Erfindung 
den Vorrang. Trägt die Anmeldung Mängel an sich, so 
kann sie nach Behebung derselben als im Zeitpunkte ihrer 
ersten Uberreichung ordnungsmäßig erfolgt angesehen 
werden, sofern die behobenen Mängel das Wesen der 
Erfindung unberührt ließen. Hat die Behebung der 
Mängel eine nachträgliche Anderung des Wesens der 
Erfindung zur Folge, so sind die geänderten Teile neu 
aAnzumelden, wobei aber die Priorität vom Tage der 
Überreichung jener Eingabe gewahrt werden kann, in der 
sie beschrieben worden waren (8S 54 PGO.. 
Ausstellungspriorität. W 
„Durch die Schaustellung von Gegenständen auf einer 
inländischen oder ausländischen Ausstellung kann ein 
Prioritätsrecht nur geschaffen werden, wenn der be— 
treffenden Ausstellung diese Begünstigung vom Bundes⸗ 
minister für, Handel und Verkehr gusdr ückläch 
zuerkannt und die Zuerkennung öffentlich bekannt— 
gemacht worden ist (Wiener Zeitung, Patentblatt und 
Amtsblatt des betreffenden Landes). Hinsichtlich der 
allgemeinen Bestimmungen muß auf das Ausstellungs— 
gesetz und die Ausstellungsverordnung verwiesen werden 
(Ausst. G. u. Ausst.VB.). 
Die Erfindung muß innerhalb von drei Monaten, vom Tage 
der Schließung der Ausstellung an gerechnet, beim Patentamt 
ordnungsgemäß angemeldet werden. Der Anmeldung sind als 
Prioritätsbel? ge beizuschließen: eine Beschreibung des 
zur Schau gestellten Gegenstandes mit den zur Verständlichkeit 
erforderlichen Zeichnungen oder anderen Abbildungen (Gicht⸗
	        
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