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auch dadurch, daß die Erfindung mit Ablauf der Schutz—
frist Gemeingut wird, d. h. von jedermann muß benützt
werden können.
Hiezu ist erforderlich, daß alle zu ihrer Ausführung er—
forderlichen Maßnahmen in der Beschreibung klar dargestellt
werden. Für den Anmelder kommt bei Abfassung seiner
Beschreibung noch die Erwägung hinzu, daß der Prioritätstag
seiner Anmeldung bei späteren Abänderungen der Beschreibung,
die sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens als notwendig er—
geben können, nur dann gültig bleibt, wenn die neue
Beschreibung nicht über den Rahmen der ersten Beschreibung
hinausgeht. Es ist daher jedem Anmelder zu empfehlen, in seiner
ersten Beschreibung die Erfindung mit allen Einzelheiten, und
sogar anscheinend nebensächlichen, so ausführlich als möglich zu
schildern. Streichungen sind bis zur Fassung des Bekanntmachungs—
beschlusses jederzeit möglich. Auch mit Rücksicht auf etwa be—
absichtigte spätere Anmeldungen desselben Gegenstandes im
Auslande ist diese Ausführlichkeit der ersten Beschreibung ge—
boten. Dabei wird auch auf die Patentgesetze jener Staaten
Rücksicht zu nehmen sein, in welchen der Anmelder anzumelden
gedenkt. Wenn den Gegenstand der Anmeldung ein Verfahren
bildet, wird man daher in die die Auslandspriorität begründende
erste Beschreibung auch Produktansprüche aufnehmen, bei An—
sprüchen auf Vorrichtungen Abänderungen derselben u. dgl. Der—
artige für das österreichische Patent entbehrliche Patentansprüche
werden, falls sie der Anmelder nicht selbst nach erfolgter An—
meldung wieder zurückzieht, vom Vorprüfer beanständet und
gestrichen.
Da die Erfindung in dem Fortschritte besteht, der
durch sie gegenüber dem Stand der Technik zur Zeit der
Anmeldung erreicht worden ist, ist es zweckmäßig, daß
die Beschreibung von einer Schilderung des Standes der
Technik ausgeht, welche, wenn sie der Anmelder nicht
schon von selbst in der Beschreibung geliefert hat, vom
Vorprüfer im Zuge des Prüfungsverfahrens angeregt
und nötigenfalls durchgesetzt wird.
Während die anderen-Patentgesetze für jede Erfin—
dung ein gesondertes Patent verlangen, enthält das
österreichische Patentgesetz eine aus dem früheren Privi—
legiengesetze übernommene Bestimmung, nach welcher Er—
findungen, die auf eine andere Erfindung als Bestandteil
oder wirkendes Mittel Bezug nehmen, mit dieser in einer
—— vereinigt werden können
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