Volltext: Das österreichische Patentgesetz [586/589]

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auch dadurch, daß die Erfindung mit Ablauf der Schutz— 
frist Gemeingut wird, d. h. von jedermann muß benützt 
werden können. 
Hiezu ist erforderlich, daß alle zu ihrer Ausführung er— 
forderlichen Maßnahmen in der Beschreibung klar dargestellt 
werden. Für den Anmelder kommt bei Abfassung seiner 
Beschreibung noch die Erwägung hinzu, daß der Prioritätstag 
seiner Anmeldung bei späteren Abänderungen der Beschreibung, 
die sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens als notwendig er— 
geben können, nur dann gültig bleibt, wenn die neue 
Beschreibung nicht über den Rahmen der ersten Beschreibung 
hinausgeht. Es ist daher jedem Anmelder zu empfehlen, in seiner 
ersten Beschreibung die Erfindung mit allen Einzelheiten, und 
sogar anscheinend nebensächlichen, so ausführlich als möglich zu 
schildern. Streichungen sind bis zur Fassung des Bekanntmachungs— 
beschlusses jederzeit möglich. Auch mit Rücksicht auf etwa be— 
absichtigte spätere Anmeldungen desselben Gegenstandes im 
Auslande ist diese Ausführlichkeit der ersten Beschreibung ge— 
boten. Dabei wird auch auf die Patentgesetze jener Staaten 
Rücksicht zu nehmen sein, in welchen der Anmelder anzumelden 
gedenkt. Wenn den Gegenstand der Anmeldung ein Verfahren 
bildet, wird man daher in die die Auslandspriorität begründende 
erste Beschreibung auch Produktansprüche aufnehmen, bei An— 
sprüchen auf Vorrichtungen Abänderungen derselben u. dgl. Der— 
artige für das österreichische Patent entbehrliche Patentansprüche 
werden, falls sie der Anmelder nicht selbst nach erfolgter An— 
meldung wieder zurückzieht, vom Vorprüfer beanständet und 
gestrichen. 
Da die Erfindung in dem Fortschritte besteht, der 
durch sie gegenüber dem Stand der Technik zur Zeit der 
Anmeldung erreicht worden ist, ist es zweckmäßig, daß 
die Beschreibung von einer Schilderung des Standes der 
Technik ausgeht, welche, wenn sie der Anmelder nicht 
schon von selbst in der Beschreibung geliefert hat, vom 
Vorprüfer im Zuge des Prüfungsverfahrens angeregt 
und nötigenfalls durchgesetzt wird. 
Während die anderen-Patentgesetze für jede Erfin— 
dung ein gesondertes Patent verlangen, enthält das 
österreichische Patentgesetz eine aus dem früheren Privi— 
legiengesetze übernommene Bestimmung, nach welcher Er— 
findungen, die auf eine andere Erfindung als Bestandteil 
oder wirkendes Mittel Bezug nehmen, mit dieser in einer 
—— vereinigt werden können 
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