Volltext: Das österreichische Patentgesetz [586/589]

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4. den Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. der letzten Er— 
neuerung im Inlande, J 
5. die Ordnungsnummer der Hinterlegung im Inlande unter 
Beifügung des Sitzes der Handelskammer (z. B. 14.217 Wien), 
6. wenn die Farbe als unterscheidendes Merkmal dienen soll, 
eine die Farbe bezeichnende Mitteilung (z. B.: „Untergrund blau, 
die innere Kreisfläche rot“, „rote Zeichnung auf goldenem 
Grunde“). 
Gleichzeitig mit der Eingabe sind vorzulegen: 
. ein Bildstock der Marke im Ausmaß von mindestens 15 mmm 
und höchstens 10 cm in Länge und Breite. Druckhöhe 24 mI. 
Wenn der Bildstock zurückverlangt wird, ist dies in der Eingabe 
zu vermerken oder binnen drei Jahren in einer stempelfreien 
Eingabe zu verlangen. Zwei Jahre verbleibt der Bildstock in Bern. 
Die Gebuͤhr für die Rückstellung beträgt zwei Schweizer Franks. 
2. je ein Nachweis über die Bezahlung der Inlandsgebühr 
an die Kasse der Kammer, sowie der Überweisung der inter— 
nationalen Registrierungsgebühr (Schweizerisches Postscheckkonto 
Compt. III-753 oder an eine Berner Bank) an das Amt in 
Bern oder eines entsprechenden Betrages an das Postsparkassen- 
konto des Zentralmarkenarchivs, 
3. wenn die Farbe ein unterscheidendes Merkmal bilden 
soll, 40 farbige Abdrücke der Marke auf Papier, 
4. wenn die Marke aus mehreren getrennten Teilen besteht, 
40 Blatt starkes Papier mit den nach ihrer Zusammengehörigkeit 
aufgeklebten Teilen. 
Eine Ausfertigung der Hinterlegungseingabe wird 
dem Hinterleger mit der Bestätigung der internationalen 
Registrierung zurückgestellt. Uber internationale Marken 
sind Registrierungsauszüge beim Amte in Bern, Amts— 
zeugnisse beim Zentralmarkenarchiv und über öster— 
reichische Marken Registerauszüge bei der betreffenden 
Handelskammer oder im Zentralmarkenarchiv erhältlich. 
Wenn die Marke im Zeitpunkte ihrer internationalen 
Registrierung in einem Vertragslande außer dem 
Ursprungslande für die gleichen Waren bereits einge— 
tragen war, empfiehlt es sich, hievon die Markenbehörde 
des betreffenden Landes unter Angabe der Nummer und 
des Registrierungstages sowohl der nationalen als auch 
der internationalen Marke unmittelbar zu verständigen 
und zu ersuchen, zur Kenntnis zu nehmen, daß diese 
internationale Registrierung nunmehr an Stelle der 
nationalen tritt. Dies liegt im Interesse des Marken— 
inhabers, weil dann die internationale Marke, die auto—
	        
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