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So ist aus Bezeichnungen wie „Modewaren“, „Bureauartikel“,
„Genußmittel“ nicht hinreichend genau zu entnehmen, welche Art
von Waren bezeichnet werden soll. Bei vielen derartigen Bezeich—
nungen kann durch ein Beiwort eine größere Klarheit erzielt
werden, z. B. soll es nicht heißen: „Chemische Präparate“, sondern
etwa „Chemisch-pharmazeutische“ der re Prä⸗
parate“ oder „Chemische Präparate für wissenschaftliche Zwecke“,
„Chemisch-kosmetische Präparate“. Bei Maschinen, Werkzeugen
u. ogl. ist der Zweck oder das Arbeitsgebiet anzugeben, z. B.
„landwirtschaftliche Maschinen“, „Werkzeuge zur Holzbearbeitung“,
„Geräte für Körperpflege“, „Sportgeräte“ (aber nicht „Sport—
artikel“, sondern etwa „Bekleidungsgegenstände für Sport—
zwecke“ oder eine andere entsprechende Einschränkung).
Namentlich bei internationalen oder auch im Aus—
land anzumeldenden Marken ist die möglichst genaue Be—
zeichnung der Warengruppe nötig.
Im Ausland wohnhafte Schutzwerber müssen die
Anmeldung ihrer Marken für Österreich durch einen in
Ssterreich ansässigen Bevollmächtigten veran—
lassen. Vorzulegen ist die unbeglaubigte Vollmacht
(Stempel 8 J.4) und der Nachweis, daß die Marke im
Heimatlande registriert ist (Heimatszertifikat oder Aus—
zug aus dem heimatlichen Markenregister). Die Marke
eines Auslandsunternehmens darf in Hsterreich nur in
derselben Ausführungsform und nur für dieselben
Waren, wie sie im Heimatlande eingetragen wurde,
registriett werden. Ferner sind zutreffendenfalls ein
Bildstock, 5 Abdrücke und eventuell 2 Probestücke zu
überreichen. Registrierungs-, Veröffentlichungs- und
Stempelgebühr ist gleich der Inlandsmarkenanmeldung
(pro Marke 8 20. ).
Auf die Einbringung in eine Ausstellung kann
ein Prioritätsanspruch so wie bei Patenten (siehe
Seite 70) gegründet werden.
Anmeldung im Ausland.
Hiefür gibt es zwei Wege: den der internatio—
nalen Registrierung und den der Anmeldung in
den einzelnen Staaten, wobei die Priorität
der österreichischen Anmeldung in Anspruch genommen
werden kann.