Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

§ 6. England unter Johann ohne Land 
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Registrierung konnte er stets über den Gesamtwert der jüdischen 
Finanzgeschäfte und über den ihm zukommenden Gewinnanteil auf 
dem Laufenden gehalten werden. Aus diesem Kern entwickelte sich 
einige Jahre später eine unter der Bezeichnung „Jüdische Schatz 
kammer“ (Exchequer of the Jews) bekannte Institution, die nicht nur 
die von den Juden abgeschlossenen Geschäfte registrierte, sondern bei 
finanziellen Streitigkeiten, wenn die Parteien verschiedenen Konfes 
sionen angehörten, auch als Gerichtsinstanz fungierte. Das Richteramt 
konnte sowohl von Christen wie von Juden versehen werden, während 
zu Beamten der Schatzkammer ausschließlich adelige Christen ernannt 
wurden. Nach und nach konzentrierten sich in der „Jüdischen Schatz 
kammer“ alle die Juden betreffenden Steuerangelegenheiten. Hierher 
flössen die königlichen Einkünfte vierfacher Provenienz: die bei den 
Juden erhobene Erbschaftssteuer, die manchmal ein volles Drittel der 
vererbten Summe betrug; die eingezogenen Vermögen der wegen Kri 
minalverbrechen Verurteilten; die von Gerichtsklagen, Kreditgeschäf 
ten, Schuldverschreibungen und sonstigen Verträgen bezogenen Ge 
bühren und schließlich die außerordentlichen Abgaben (tallages), die 
der König in Geldnöten, sei es als Kopfsteuer oder als durch Gesamt 
bürgschaft gesicherten Tribut, einzelnen Gemeinden aufzuerlegen 
pflegte. All diese fiskalischen Werkzeuge zur Ausbeutung der könig 
lichen Leibeigenen wurden in den Händen der habgierigen Herrscher 
zu grausigem Foltergerät, vermittels dessen dem jüdischen wirtschaft 
lichen Organismus in England nach und nach das ganze Blut ab 
gezapft wurde, bis er schließlich völlig zusammenbrach. 
Ein Meister dieses grausamen Handwerks war namentlich Johann 
ohne Land (1199—1216). Der unersättliche König behandelte die 
Juden wie einen Blasebalg, den er sich vollsaugen ließ, um ihn sodann 
bis auf den Grund zu leeren. Alles von den Juden durch Handel und 
Bankgeschäfte Erworbene betrachtete er als sein unbestrittenes Eigen 
tum. Zunächst verlieh er ihnen eine Charte (1201), die ihre früheren 
Privilegien bestätigte: sie durften weiterhin überall wohnen und Han 
del treiben, bei Streitigkeiten mit Christen unter Umgehung des juden 
feindlichen ständischen Gerichtes den königlichen Gerichtshof an- 
rufen, ihre internen Streitsachen aber vor einem Rabbinatsgericht zum 
Austrag bringen; in Geldstreitsachen zwischen einem jüdischen Gläu 
biger und einem christlichen Schuldner war der erstere verpflichtet, 
die tatsächlich ausgeliehene Summe zu offenbaren, während der letz-
	        
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